Rz. 149

Veräußert der Einbringende im Fall einer Sacheinlage i. S. d. § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren[1] oder wird einer der Ersatztatbestände realisiert[2], kommt es zur rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns I.[3]

In den Fällen der (Mit-)Einbringung von Anteilen nach der §§ 20 UmwStG oder 21 UmwStG[4] kommt es zur rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II[5], wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert[6] oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird.[7]

 

Rz. 150

Für den Fall, dass es auf der Ebene des Einbringenden zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I oder des Einbringungsgewinns II kommt, regelt § 23 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG die Folgewirkungen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft, welche im Wesentlichen darin bestehen, dass die Buchwerte der vormals eingebrachten Wirtschaftsgüter aufgestockt werden.

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