Rz. 223
Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist der Einbringungsgewinn I als Gewinn i. S. d. § 16 EStG zu versteuern, wobei die §§ 16 und 34 EStG nicht zur Anwendung kommen. Gewinn i. S. d. § 16 EStG bedeutet lediglich, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn handelt. Bei der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs bleibt jedoch § 18 EStG einschlägig.
Rz. 224
Der Gewinn unterliegt sonst nach den allgemeinen Grundsätzen der ESt oder KSt; so dürfte z. B. auch § 6b EStG zur Anwendung kommen.[1] § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG kommen nur insoweit zur Anwendung, als etwaig mit eingebrachte Anteile nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 UmwStG unberücksichtigt bleiben.
Rz. 225
Der Einbringungsgewinn I unterliegt nach den allgemeinen Grundsätzen als Gewinn i. S. d. § 16 EStG nicht der GewSt, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre[2], also insbesondere soweit der Gewinn unmittelbar auf eine natürliche Person entfällt.
Rz. 226
Die Versagung der Vergünstigungen der §§ 16 und 34 EStG ist insoweit sachgerecht, als nicht alle stillen Reserven, z. B. aufgrund einer nur anteiligen Veräußerung oder aufgrund der Siebtelregelung, der Besteuerung unterworfen werden. Bei einer vollumfänglichen Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile vor Ablauf des ersten Zeitjahrs ist die Versagung nicht sachgerecht.[3]
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