Rz. 162

Auf die Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den §§ 262f. AktG oder den §§ 60ff. GmbHG folgt ihre Abwicklung[1], die mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter endet.[2] Somit ist der Tatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Hs. 1 UmwStG noch nicht mit der Betriebseinstellung und auch noch nicht mit der Auflösung verwirklicht[3], sondern erst mit der Abwicklung. Der BFH[4] hat zu § 17 Abs. 4 EStG entschieden, dass es für die Entstehung des Gewinns nicht auf den Zufluss, sondern auf die Entstehung des Gewinnanspruchs ankommt. Entsprechend werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Hs. 1 UmwStG in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem der Schlussverteilungsanspruch der Gesellschafter zivilrechtlich feststeht.[5] Dieser Zeitpunkt ist auch entscheidend für die Beachtung der Sieben-Jahresfrist.

 

Rz. 163

Eine Trennung von steuerlichem Veräußerungsgewinn und Gewinnausschüttung ist nicht erforderlich, da es für die Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Hs. 1 UmwStG nicht auf die Höhe des Veräußerungsergebnisses ankommt.

 

Rz. 163a

Eine Umwandlung der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, nach dem UmwG fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Hs. 1 UmwStG, da hier gem. § 2 bzw. 123 Abs. 1 UmwG keine Abwicklung stattfindet.

 

Rz. 163b

Auch ein Insolvenzverfahren löst mangels Abwicklung den Ersatztatbestand nicht aus.[6]

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