Rz. 159
Nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I auch in den Fällen, in denen die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen,
- aufgelöst und abgewickelt wird (Liquidation),
- ihr Kapital herabsetzt und an die Anteilseigner zurückzahlt oder
- Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet.
Rz. 160
In den Nrn. 1, 2, 4 und 5 des § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG ist immer die Rede von "erhaltenen" Anteilen. Unklar ist, ob der abweichende Wortlaut "an der die Anteile bestehen" in Nr. 3 dennoch so zu verstehen ist, dass es sich um die Kapitalgesellschaft handelt, an der die erhaltenen Anteile bestehen. Dies ist wohl zu bejahen.[1]
Rz. 161 einstweilen frei
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