Rz. 328
Wenn dem Einbringenden neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen[1] gewährt werden, ist deren gemeiner Wert sozusagen als letzter Akt von den bisher ermittelten Anschaffungskosten abzuziehen. Dies ist insoweit konsequent, als die gewährten sonstigen Gegenleistungen bisher nicht als Teilentgelt angesehen wurden und insoweit nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven geführt haben.
Rz. 329
Die Minderung der Anschaffungskosten aufgrund sonstiger gewährter Gegenleistungen kann nicht zu negativen Anschaffungskosten führen. Der Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens, aus dem sich die Anschaffungskosten zunächst ableiten, hat nämlich nach § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG mindestens dem gemeinen Wert der sonstigen gewährten Gegenleistungen zu entsprechen. Negative Anschaffungskosten können jedoch im Falle einer rückwirkenden Einbringung aufgrund von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum entstehen (Rz. 215 u. Rz. 408f.).[2]
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