Rz. 198

Verschmelzungsbedingte Kosten können bei der übertragenden Körperschaft (dort steuerlich abzugsfähig) und der übernehmenden Körperschaft (dort wegen § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG steuerlich nicht abzugsfähig)[1] anfallen. Die Zuordnung dieser Kosten ist aber nicht frei wählbar (z. B. durch vertragliche Abreden), sondern richtet sich danach, wer sie objektiv veranlasst hat.[2] Kosten, die beide Körperschaften betreffen (z. B. Kosten des Verschmelzungsvertrags), können hälftig geteilt werden. Übernimmt die übertragende Körperschaft Kosten, die sie objektiv nicht treffen, kann (je nach Verschmelzungsrichtung) eine vGA oder verdeckte Einlage vorliegen.[3]

 

Rz. 198a

Zu den der übertragenden Körperschaft zuordenbaren Verschmelzungskosten gehören dem Grunde nach (zur zeitlichen Einschränkung aber Rz. 198b) insbes.: (i) Beratungskosten hinsichtlich der Verschmelzung, (ii) Gutachterkosten, (iii) Kosten der Aufstellung der steuerlichen Schlussbilanz, (iv) Hälfte der Kosten der Erstellung des Verschmelzungsvertrags, (v) Kosten des Verschmelzungsbeschlusses, der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses, (vi) Kosten der Gesellschafterversammlung, auf der dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt wurde, (vii) Beurkundungskosten und (vii) Löschungskosten.[4] Gebühren einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO sind wegen § 10 Nr. 2 KStG, § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO nicht abzugsfähig.

 

Rz. 198b

Nach Verwaltungsauffassung, der sich inzwischen der BFH angeschlossen hat, können Kosten, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, generell nicht mehr der übertragenden Körperschaft zugeordnet werden.[5] Da ein Großteil der Verschmelzungskosten regelmäßig erst im Rückwirkungszeitraum anfällt, bedeutet dies praktisch, dass sie weit überwiegend steuerlich nicht abzugsfähig sind. Nach diesen Maßstäben dennoch bei der übertragenden Körperschaft zu berücksichtigende, aber bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag nicht bezahlte Verschmelzungskosten sind in der steuerlichen Schlussbilanz zu passivieren.[6]

 

Rz. 199

Sog. objektbezogene Kosten (insbes. GrESt) sind stets als Anschaffungsnebenkosten bei der übernehmenden Körperschaft zu aktivieren.[7] Daher kann die übertragende Körperschaft auch keine GrESt in der steuerlichen Schlussbilanz passivieren.[8]

 

Rz. 200

Die Verschmelzungskosten werden auch dann steuerwirksam berücksichtigt, wenn die Verschmelzung zu Buchwerten erfolgt.

Rz. 201 einstweilen frei

[2] BFH v. 22.4.1998, I R 83/96, BFH/NV 1998, 1554; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 393.
[3] Im Rückwirkungszeitraum ist dies jedoch irrelevant, § 12 UmwStG Rz. 61.
[6] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 90.

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