Rz. 190a
Einer Buchwertfortführung steht ein Schuldenüberhang der abwärtsverschmolzenen Muttergesellschaft (ohne Berücksichtigung der Tochtergesellschafts-Anteile) nicht entgegen.[1] Dies kommt insbes. bei fremdfinanzierten Akquisitionen vor, wenn das Akquisitionsvehikel nur zu diesem Zweck bestand (s. a. Rz. 178b).
In diesem Fall besteht aber die Gefahr, dass das FA eine vGA annehmen könnte, soweit die übernommenen Verbindlichkeiten bei der übernehmenden Körperschaft zu einer unzulässigen Unterdeckung des Stammkapitals führen.[2]
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