Rz. 106

Die Spaltung ist unternehmensrechtlich weitgehend durch Verweisungen auf die Verschmelzung geregelt. Die Finanzverwaltung leitet die Strukturmerkmale aus der Spaltungsrichtlinie ab, die weitgehend der Verschmelzungsrichtlinie entspricht, aber nur die Aufspaltung regelt.[1] Zur Abspaltung vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass keine europarechtlichen Sekundärregelungen bestehen.[2] Daher wird für den Vergleichbarkeitsmaßstab auf das UmwG zurückgegriffen. Die Strukturmerkmale der Spaltung entsprechen weitgehend denen einer Verschmelzung.[3] Es gelten die Ausführungen zu den Strukturmerkmalen der Verschmelzung entsprechend.

 

Rz. 107

Eine Spaltung nach ausl. Recht, bei der die aus der Vermögensübertragung resultierenden Anteile nicht dem Gesellschafter der übertragenden Körperschaft, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst zufallen, der sie dann zeitnah unentgeltlich auf den Gesellschafter weiter überträgt, sieht die Verwaltung als einer deutschen Abspaltung nicht vergleichbar an.[4] Vielmehr soll der Vorgang in 2 Stufen aufzuspalten sein. Die erste Stufe besteht danach in der Übertragung des Vermögens gegen Gewährung der Gesellschaftsrechte, die der übertragende Rechtsträger erwirbt. Das kann ein der Ausgliederung vergleichbarer Vorgang sein, der gewinnneutral erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 20 UmwStG vorliegen. Die zweite Stufe besteht dann in der unentgeltlichen Übertragung der Gesellschaftsrechte an den Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft. Dies ist nach deutschem Steuerrecht nicht steuerneutral möglich, sodass dieser zweite Schritt zu einer Gewinnrealisierung führt, und zwar auf der Ebene des übertragenden Rechtsträgers und auf der Ebene des Gesellschafters.

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