Rz. 98

Eine ausl. Umwandlung ist nur dann mit einer inl. Umwandlung vergleichbar, wenn sie hinsichtlich der beteiligten Rechtsträger nach dem ausl. Recht wirksam ist und die beteiligten Rechtsträger auch nach inl. Recht umwandelbar wären. Dabei ist auf die jeweilige Umwandlungsart abzustellen. Das erfordert eine mehrdimensionale Prüfung. Handelt es sich z. B. um die innerstaatlichen steuerlichen Wirkungen einer Verschmelzung von Gesellschaft A im Staat X als übertragendem Rechtsträger auf Gesellschaft B im Staat Y, ist nach den Umwandlungsrechten der Staaten X und Y zu prüfen, ob die Rechtsträger A und B als übertragender bzw. übernehmender Rechtsträger verschmelzungsfähig sind. Zusätzlich ist nach deutschem Recht zu prüfen, ob die Rechtsträger A und B eine Rechtsform aufweisen, die nach deutschem Umwandlungsrecht und der Tabelle in Rz. 168 verschmelzungsfähig sind. Aufgelöste ausl. Rechtsträger können entsprechend § 3 Abs. 3 UmwG umgewandelt werden, wenn auch das ausl. Recht das zulässt.[1]

 

Rz. 99

Ob ein ausl. Rechtsträger einem deutschen umwandlungsfähigen Rechtsträger entspricht, ist anhand eines Typenvergleichs nach deutschem Recht zu beurteilen.[2] Dabei ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der ausl. Rechtsträger nach seinem Typ und nach der tatsächlichen Handhabung einem umwandlungsfähigen deutschen Rechtsträger entspricht. Dabei steht die Eigenschaft der in der Anlage zur FRL konkret aufgeführten Gesellschaftsformen als umwandlungsfähig außer Frage, sodass insoweit ein Typenvergleich nicht erforderlich ist.

 

Rz. 99a

In einigen Fällen ist das ausl. Gesellschaftsrecht sehr flexibel, sodass eine Gesellschaft je nach ihrer konkreten Ausgestaltung nach innerstaatlichem Recht als Körperschaft oder Personengesellschaft einzuordnen ist; das betrifft z. B. die US-amerikanische LLC und die britische LLP. In diesem Fall ist auf die Ausgestaltung der konkret an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft abzustellen.

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