Rz. 515

Sind die Ausschüttungen gem. § 8b Abs. 4 KStG nicht steuerfrei, wird der Betriebsausgabenabzug nach den allgemeinen Regelungen vorgenommen. Nach Abs. 4 S. 7 erfolgt keine Hinzurechnung von 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG. Daher erfolgt bei Anteilen, die in Streubesitz stehen, keine Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Tatsächlich angefallene Betriebsausgaben sind abzugsfähig, da ein entsprechendes Abzugsverbot, wie bei Beteiligungen ab 10 %, nicht besteht. Die pauschale Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG ist nicht anwendbar, da Dividenden auf Streubesitzbeteiligungen nicht steuerfrei sind. Daher sind alle Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit einer Streubesitzbeteiligung stehen, in voller Höhe abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Besteuerung kommt. § 8b Abs. 4 S. 7 KStG stellt nur darauf ab, ob Begzüge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG vorliegen. Auch wenn diese Bezüge zwar gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig, aber z. B. nach einem DBA steuerfrei zu stellen sind, kommt § 8b Abs. 4 S. 7 KStG zur Anwendung. In diesen Fällen kommt es daher trotz Steuerfreiheit der Ausschüttung nicht zu einer Hinzurechnung von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.[1]

Dies betrifft insbesondere den in der Praxis wichtigsten Fall der Aufwendungen für die Fremdfinanzierung. Zu beachten sind aber auch insoweit die allgemeinen Beschränkungen, z. B. im Rahmen der Zinsschranke.

 

Rz. 516

§ 8b Abs. 4 S. 7 KStG nimmt den gesamten Abs. 5 von der Anwendung aus. Damit wird auch § 8b Abs. 5 S. 2 KStG für nicht anwendbar erklärt, wonach § 3c EStG keine Anwendung findet. Daher kann der Abzug von tatsächlichen Betriebsausgaben theoretisch gem. § 3c EStG begrenzt sein. Jedoch wird die Anwendung des § 3c EStG regelmäßig mit der Begründung zu verneinen sein, dass Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen steuerpflichtig sind.[2]

 

Rz. 517

Systematisch stellt sich damit die Frage, ob Betriebsausgaben, z. B. Finanzierungsaufwand für den Erwerb der Beteiligung, mit der Beteiligung selbst oder mit den Einkünften aus der Beteiligung zusammenhängen. Ist der Aufwand der Beteiligung zuzuordnen, gilt für den Betriebsausgabenabzug § 8b Abs. 5 KStG, nicht § 3c EStG; die Aufwendungen sind daher abzugsfähig. Umgekehrt könnte der Betriebsausgabenabzug gem. § 3c EStG versagt werden, wenn der Aufwand mit den Einkünften aus der Beteiligung im Zusammenhang steht. Im Ergebnis dürfte es allerdings keinen Unterschied machen, da auch § 3c EStG den Betriebsausgabenabzug im Ergebnis mangels Steuerfreiheit nicht versagt. Im Übrigen ist aber § 8b Abs. 3 KStG auf die Streubesitzbeteiligung anzuwenden. Insbesondere Teilwertabschreibungen auf Streubesitzbeteiligungen unterliegen weiterhin § 8b Abs. 3 KStG und sind daher nicht zu berücksichtigen.

[1] Im Ergebnis ebenso Kollruss, IStR 2015, 868ff.
[2] Benz/Jetter, DStR 2013, 489, 492.

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