Rz. 18

Durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden bestimmte namentlich aufgeführte Kreditinstitute und Kassen von der KSt befreit, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben und deren Zweck demgemäß nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Institute stehen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mit anderen Kreditinstituten nicht im Wettbewerb. Daher wird die gesamte Tätigkeit dieser Institute von der Steuer befreit; eine Einschränkung der Steuerfreiheit für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um Institute des Bundes und der Länder. Die Aufzählung der von der Steuer befreiten Institute ist abschließend. Der Nr. 2 entsprechende Steuerbefreiungen sind in § 3 Nr. 2 GewStG enthalten.

 

Rz. 19

Folgende Bundesinstitute sind von der KSt befreit:

  • Deutsche Bundesbank[1];
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau[2]; die Steuerbefreiung galt ursprünglich für die Deutsche Ausgleichsbank[3]; die Steuerbefreiung für die Deutsche Ausgleichsbank ist ab 22.8.2003 gestrichen worden, weil das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen worden ist[4];
  • Landwirtschaftliche Rentenbank[5];
  • Liquiditäts-Konsortialbank GmbH. Hierbei handelt es sich um eine von der Deutschen Bundesbank sowie öffentlichen und privaten Kreditinstituten gegründete Gesellschaft, die die Aufgabe hat, Störungen im Liquiditätsausgleich im Kreditgewerbe zu verhindern. Die Gesellschaft ist aufgrund ihrer Satzung – ihrer Zweckbestimmung entsprechend, Bankenzusammenbrüche aufgrund zeitweiliger Liquiditätsengpässe zu verhindern – weitgehenden Einschränkungen unterworfen; so dürfen etwaige Ausschüttungen nicht mehr als 4 % des Nennkapitals betragen. Die Gesellschaft steht damit nicht in Wettbewerb zu anderen Kreditinstituten.
 

Rz. 20

Folgende Institute der Länder sind von der KSt befreit:

  • Baden-Württemberg: Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank.
  • Bayern: Bayerische Landesbank für Aufbaufinanzierung sowie die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
  • Berlin: Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale; die Anstalt wurde rückwirkend zum 1.1.2004 aus dem Vermögen der Girozentrale abgespalten und auf die Investitionsbank Berlin übertragen. Die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale ist bis einschließlich Vz 2004 und die Investitionsbank Berlin ab Vz 2004 steuerbefreit.
  • Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg.[6]
  • Bremen: Bremer Aufbau-Bank GmbH, die ab Vz 2001 an die Stelle der Hanseatischen Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH Bremen getreten ist.[7]
  • Hamburg: Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die zum 1.8.2013 in Hamburgische Investitions- und Förderbank umbenannt wurde.
  • Hessen: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale. Steuerbefreit war ursprünglich die Investitionsbank Hessen AG, die ab Vz 2000 an die Stelle der Hessischen Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbH getreten ist[8]; die AG wurde zum 1.7.2005 formwechselnd in die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Investitionsbank Hessen umgewandelt. Die Investitionsbank Hessen AG ist bis einschließlich 2005, die Investitionsbank Hessen ist ab 2005 steuerbefreit. Die Investitionsbank Hessen ist mit Wirkung ab dem 31.8.2009 ohne Abwicklung aufgelöst und ihr Vermögen im Wege der Verschmelzung auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale übertragen worden. Dort wird sie, zusammen mit der ebenfalls steuerbefreiten bisherigen Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – unter dem Namen "Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" als eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts fortgeführt. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Hessen ist nach § 34 Abs. 3 S. 3 KStG 2010 letztmals für das Jahr 2009 anzuwenden.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale; die Steuerbefreiung gilt ab Vz 1995.[9]
  • Niedersachsen: Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierung mit beschränkter Haftung und Investitions- und Förderbank Niedersachsen. Letztere wurde am 22.1.2003 als Investitions- und Fördergesellschaft Niedersachsen GmbH gegründet und durch formwechselnde Umwandlung zum 1.1.2008 in die Anstalt des öffentlichen Rechts Investitions- und Förderbank Niedersachsen umgewandelt. Die Steuerbefreiung wurde durch Gesetz v. 9.12.2004[10] eingeführt; bis Vz 2004 steuerbefreit war die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank; zum 1.1.2005 wurde ihr Vermögen auf die in Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale umfirmierte Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau übertragen. Auf die Investition...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge