Rz. 27

Die Mitglieder müssen der Genossenschaft oder dem Verein die für die Nutzung erforderlichen Flächen oder die für die Bewirtschaftung der Flächen erforderlichen Gebäude überlassen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Genossenschaft oder der Verein ausschließlich von Mitgliedern zur Verfügung gestellte Flächen und/oder Gebäude bewirtschaftet. Die Überlassung kann im Übrigen entgeltlich (Miet-/Pachtvertrag) oder unentgeltlich erfolgen.[1]

 

Rz. 28

Grund für die Voraussetzung ist, dass der Freibetrag nicht für eine nur kapitalmäßige Beteiligung an der Genossenschaft oder dem Verein gewährt werden soll.

[1] Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 25 KStG Rz. 3.

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