3.1 Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG (Satz 2 Nr. 1)

 

Rz. 17

Bei der Beurteilung, ob es sich bei den Leistungen auf Empfängerseite um "Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG" handelt, kommt es auf die eigentliche, nicht nur die tatsächliche Einkunftsart an. Aus diesem Grund führt die Subsidiarität der Kapitaleinkünfte, mithin die durch § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG herbeigeführte Umqualifizierung (z. B. in gewerbliche Einkünfte, wenn die Kapitalgesellschaftsanteile im Betriebsvermögen gehalten werden), nicht zu einer anderen Beurteilung für Zwecke des § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG.[1]

 

Rz. 18

Es kommt auch nicht darauf an, dass die Körperschaft die Leistungen tatsächlich erbringt. Der Freibetrag steht daher auch nach den §§ 51ff. AO steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften (z. B. für Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) nicht zu, auch dann nicht, wenn der Kapitalgesellschaft durch die Satzung Gewinnausschüttungen untersagt sind.[2] Entscheidend ist allein, dass eine Kapitalgesellschaft ihrem Wesen nach Ausschüttungen vornehmen kann. Das schließt den Ansatz des Freibetrags aus.

3.2 Vereine i. S. d. § 25 KStG (Satz 2 Nr. 2)

 

Rz. 19

§ 25 KStG erfasst land- und forstwirtschaftliche Vereine. Sie werden vom Anwendungsbereich des § 24 Satz 1 KStG ausgeschlossen, weil ihnen über die Regelung in § 25 KStG bereits ein Freibetrag von 15.000 EUR zu gewähren ist. Die von § 25 KStG ebenfalls erfassten Genossenschaften werden von § 24 Satz 2 Nr. 2 KStG nicht genannt, weil sie Ausschüttungen vornehmen können und daher bereits durch die Anordnung in § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG ausgeschlossen werden.

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