Rz. 63

Die Behandlung der Rückvergütung bei den Mitgliedern der Genossenschaft hängt davon ab, wie die Genossenschaftsanteile bei den Mitgliedern behandelt werden. Handelt es sich um land- und forstwirtschaftliches oder gewerbliches Betriebsvermögen, sind die Rückvergütungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb. Bei Körperschaften als Empfänger der Rückvergütungen sind diese nicht nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, da es sich nicht um Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, sind die Rückvergütungen nicht steuerpflichtig; es handelt sich nicht um Gewinnanteile und damit auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG. Abkommensrechtlich fallen sie daher nicht unter Art. 10 OECD-MA, wenn es sich um eine inländische Genossenschaft handelt, da die Rückvergütungen nach deutschem Recht nicht den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Anwendbar ist Art. 7 oder 21 OECD-MA.[1]

 

Rz. 64

Rückvergütungen, die nicht den Bestimmungen des § 22 KStG entsprechen, sind bei den Mitgliedern Einkünfte aus der Beteiligung an der Genossenschaft und fallen damit als offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

[1] Pirner, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, zu § 22 KStG Rz. 47.

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