Rz. 57

Weitere Voraussetzung ist, dass die auf das einzelne Mitglied entfallende Rückvergütung nach dem Umsatz dieses Mitglieds mit der Genossenschaft bemessen sein muss (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KStG). Damit ergibt sich das Verbot, alle oder einzelne Mitglieder nach einem anderen Maßstab als dem Umsatz zu behandeln. Es ist weder zulässig, einzelne oder bestimmte Gruppen von Genossen von der Rückvergütung auszunehmen, noch darf die Rückvergütung einzelner oder aller Mitglieder nach einem anderen Schlüssel als einem gleichen Prozentsatz vom Umsatz berechnet werden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist damit die Differenzierung nach Warengruppen und nach Umsatzgruppen.[1]

 

Rz. 58

Das Differenzierungsverbot gilt auch in zeitlicher Hinsicht; es muss ein für das ganze Wirtschaftsjahr gleichbleibender Prozentsatz für die Rückvergütung beschlossen werden.[2] Wird auch nur in einem Einzelfall gegen dieses Verbot verstoßen, ist die ganze Rückvergütung nicht abzugsfähig.[3] Ausgenommen vom Differenzierungsverbot sind dagegen die Umsätze mit Tabakwaren bei Konsumgenossenschaften, weil das TabakStG Rabatte und Rückvergütungen auf Tabakwaren im Einzelhandel verbietet. Insoweit braucht keine Rückvergütung gewährt zu werden.[4]

 

Rz. 59

Unterhält die Genossenschaft einzelne, organisatorisch verselbstständigte Betriebsabteilungen, die innerhalb des Gesamtbetriebs der Genossenschaft eine gewisse Bedeutung haben, ist insoweit eine Differenzierung bei den Rückvergütungen zulässig. Als solche möglichen selbstständigen Betriebsabteilungen kommen Bezugsgeschäfte, Absatzgeschäfte, Kreditgeschäfte, Produktion und Leistungsgeschäfte in Betracht.[5] Es ist danach möglich, für die Mitgliederumsätze in einer dieser Sparten Rückvergütungen zu gewähren, für die einer anderen Sparte dagegen nicht, oder zwischen den Sparten hinsichtlich der Höhe der Rückvergütungen zu differenzieren. Innerhalb einer Sparte gilt jedoch das Differenzierungsverbot uneingeschränkt.[6]

 

Rz. 60

Regelmäßig darf bei der Ermittlung unterschiedlicher Rückvergütungen pro Sparte nicht von einem rückvergütungsfähigen Überschuss einer Sparte ausgegangen werden, sondern nur von einem rückvergütungsfähigen Gesamtüberschuss, der in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Sparten zu verteilen und dort nach dem Verhältnis der Mitgliederumsätze als Rückvergütung an die Mitglieder auszukehren ist. Lediglich in den Fällen, in denen zwischen den Sparten so große Unterschiede bestehen, dass in den einzelnen Geschäftssparten sowohl das Verhältnis zwischen Überschuss und Umsatz, als auch das zwischen Mitglieder- und Nichtmitgliederumsatz unvergleichbar ist, kann jede einzelne Sparte für die Berechnung der Rückvergütung wie eine selbstständige Genossenschaft behandelt werden. Die insgesamt gewährten Rückvergütungen dürfen dann aber die Summe der in den Geschäftssparten im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Überschüsse nicht überschreiten.[7]

[3] Ebenso Krämer, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 22 Rz. 51; a. A. Roser, in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, zu § 22 KStG Rz. 25 der darauf abstellen will, ob eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung gegeben ist.
[6] Zur Berechnung in diesem Fall vgl. R 22 Abs. 5 Sätze 7ff. KStR 2015.

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