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Weitere Voraussetzung ist, dass die Schwankungen des Jahresbedarfs nicht durch die Prämien ausgeglichen werden dürfen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG = § 341h Abs. 1 Nr. 2 HGB). Dann erfolgt der Risikoausgleich nämlich in anderer Weise. Das wäre etwa der Fall, wenn bereits ein Schwankungszuschlag (auch Sicherheitszuschlag genannt) in die Prämien eingerechnet wäre. Eine Schwankungsrückstellung ist aber nur gerechtfertigt, wenn der nach den Erfahrungen der Vergangenheit mögliche Schadensbedarf über den Prämieneinnahmen des Jahres liegt. Wenn sich somit die Schwankungen im Schadensanfall sehr eng um den Durchschnitt bewegen und damit noch in der Bandbreite der auf der Basis des Durchschnitts errechneten jährlichen Prämieneinnahmen liegen, besteht kein besonderes Risiko durch schwankenden Schadenseintritt; eine Schwankungsrückstellung ist daher nicht gerechtfertigt.

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