Rz. 575

Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nach dem auch sonst üblichen Schema.[1] Dieses Schema stellt sich im Fall einer Organgesellschaft folgendermaßen dar. Berücksichtigt sind nur organschaftsrechtliche Besonderheiten

 
  Handelsbilanzgewinn[2]
± Korrekturen, die sich aus der Steuerbilanz ergeben
  Steuerbilanzgewinn
+ nicht abzugsfähige Ausgaben
./. Erstattung von nicht abzugsfähigen Ausgaben
./. nicht der KSt unterliegende Vermögensmehrungen, die nach der Bruttomethode bei der Organgesellschaft zu berücksichtigen sind
(z. B. InvZul)
+ an den Organträger abgeführter Jahresüberschuss

./.

+

vom Organträger übernommener Jahresfehlbetrag

negative Einkünfte der Organgesellschaft, die auch in einem ausländischen Staat abgezogen werden können

./.

./.

./.

Einkommen der Organgesellschaft ohne Berücksichtigung der organschaftlichen Einkommenszurechnung

20/17 der Ausgleichszahlungen und verdeckten Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an außenstehende Anteilseigner

3/17 der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner (= Steuerbelastung der Organgesellschaft)

nach Ansicht der Finanzverwaltung: Übertragungsgewinn bei Verschmelzung und Aufspaltung der Organgesellschaft

ergibt:

dem Organträger zuzurechnendes Einkommen

./.

+

dem Organträger zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft

vom Organträger geleistete Ausgleichszahlungen
  Eigenes Einkommen der Organgesellschaft (i. d. R. 0, sonst: Summe der von der Organgesellschaft und dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen/verdeckten Gewinnausschüttungen an Minderheitsgesellschafter einschließlich der Steuerbelastung; nach Ansicht der Finanzverwaltung Übertragungsgewinn bei Verschmelzung und Aufspaltung der Organgesellschaft.)
 

Rz. 576

Insgesamt lässt sich daher sagen, dass die Einkommensermittlung der Organgesellschaft zwar in den Grundzügen dem § 8 KStG folgt, dass aber bes. Regelungen (Zurechnung des abgeführten Jahresüberschusses, Ausschluss des Verlustabzugs, Abrechnung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens) es erlauben, von einer organschaftlich bedingten Art der Einkommensermittlung zu sprechen.

[2] 0 EUR.

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