Rz. 184

Zuwendungsempfänger muss eine in einem EU- bzw. EWR-Staat belegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle, eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eine in einem EU- bzw. EWR-Staat belegene Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inl. Einkünfte erzielen würde, sein. Im letzteren Fall ist für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit allein deutsches Recht maßgebend.[1] Für nicht in Deutschland ansässige Zuwendungsempfänger ist nach § 9 Nr. 5 S. 3 GewStG weitere Voraussetzung, dass die Belegenheitsstaaten Amtshilfe i. S. d. § 9 Nr. 5 S. 4 GewStG und Unterstützung bei der Beitreibung i. S. d. § 9 Nr. 5 S. 5 GewStG leisten. Werden die steuerbegünstigten Zwecke von einer in einem EU- bzw. EWR-Staat belegenen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Dienststelle nur im Ausland verwirklicht, ist nach § 9 Nr. 5 S. 6 GewStG weitere Voraussetzung für die Kürzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit des entsprechenden Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann. Kein geeigneter Zuwendungsempfänger ist eine "Vorstiftung".[2]

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