Rz. 195

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG betrifft nur die Fälle, in denen das bewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Die Begriffe Miete, Pacht und Leasing sind im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sodass für die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG die zivilrechtliche Einordnung des Nutzungsüberlassungsvertrags entscheidend ist. Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, kommt es darauf an, ob die Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge i. S. d. bürgerlichen Rechts sind. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob die Mietverträge nur für kurze Zeit abgeschlossen werden, die Miet- oder Pachtzinsen angemessen sind oder der Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags wirtschaftlich sinnvoll ist.

 

Rz. 196

Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen i. S. d. bürgerlichen Rechts. Der Überlassung des Wirtschaftsguts muss deshalb ein Mietvertrag nach den §§ 535ff. BGB oder ein Pachtvertrag nach den §§ 581ff. BGB zugrunde liegen.[1] Es muss sich um eine privatrechtliche Vereinbarung handeln. Die konkrete Ausgestaltung des Miet- oder Pachtvertrags ist irrelevant, solange das jeweilige Rechtsverhältnis seinen Charakter als Miet- oder Pachtverhältnis nicht verliert. Auf die Dauer der vertraglichen Vereinbarung oder den Umfang der Rechte des Mieters bzw. Pächters kommt es grundsätzlich nicht an. Eine kurzfristige Nutzungsüberlassung reicht aus.[2] Auch muss eine Gebrauchsüberlassung vorliegen. Eine bloße Duldung der Benutzung ist irrelevant. Entscheidend ist insoweit der wesentliche Inhalt des Vertrags. Gilt ausl. Recht, muss der Vertrag bei Anwendung deutschen Rechts als Miet- oder Pachtvertrag anzusehen sein.[3]

 

Rz. 197

Auch Entgelte aus Miet- und Pachtverträgen zwischen nahen Angehörigen unterliegen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen steuerlich anzuerkennen sind. Fehlt es daran, kommen ein Abzug als Betriebsausgabe und damit eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG nicht in Betracht. Entsprechendes gilt auch insoweit, als die Miete bzw. Pacht nicht angemessen ist.

 

Rz. 198

Zu den Miet- bzw. Pachtverträgen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gehören auch Untermiet- bzw. Unterpachtverträge. Eine Überlassung von Rechten i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG liegt insoweit nicht vor.[4]

 

Rz. 198a

Nutzt ein Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, für die Belieferung des Einzelhandels mit seinen Waren im Rahmen eines Mehrwegsystems von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellte sog. Mehrwegsteigen, stellen diese bei dem Unternehmen jeweils nur kurzfristig im Umlauf befindlichen Steigen im Fall fiktiven Eigentums kein Anlagevermögen, sondern Umlaufvermögen dar, wenn sich das Unternehmen hinsichtlich Menge und Art der genutzten Steigen eng an dem Warenbedarf und den konkreten Vorgaben des Einzelhandels orientiert. In diesem Fall erfolgt hinsichtlich des gezahlten Entgelts für die Mehrwegsteigen keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Erbringt ein Vertragspartner des Obst- und Gemüsehandelsunternehmens in diesem Fall neben der reinen Zurverfügungstellung der Mehrwegsteigen im Rahmen eines umfassenden Mehrweglogistiksystems weitere sog. Systemleistungen (Transport der Leersteigen zum Erzeuger, Organisation der gesamten Rücklogistik der Steigen vom Einzelhandel einschließlich Müllentsorgung, Sortierung, Reparatur, Wäsche, Zwischenlagerung auf verschiedenen Warenumschlagstufen), liegt ein Vertrag eigener Art vor. Das Mietvertragselement gibt dem Vertrag in diesem Fall nicht das Gepräge.[5] Bei Sponsoringaufwendungen ist für jede einzelne Leistungskomponente zu prüfen, ob diese in den Anwendungsbereich einer der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Hinzurechnungstatbestände fällt.[6] Von daher können Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. f GewStG unterliegen.[7]

 

Rz. 199

Wird bewegliches Anlagevermögen verkauft und erfolgt dessen Rückkauf nach Ablauf einer bestimmten Frist, liegt grundsätzlich keine Gebrauchsüberlassung i. S. eines Miet- oder Pachtvertrags vor.[8] Es handelt sich vielmehr um 2 Kaufgeschäfte. Anders kann dies sein, wenn der Rückkauf bereits zwangsläufig im Verkauf angelegt war.

 

Rz. 200

Ein Mietvertrag und kein Lizenzvertrag liegt vor, wenn jemand mit Genehmigung und unter Ausnutzung von Lizenzen eines anderen Gegenstände selbst herstellt und nutzt, die mit der Herstellung nach dem Willen der Vertragspartner in das Eigentum des anderen Vertragsteils übergehen (antizipiertes Besitzkonstitut).[9]

 

Rz. 201

Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter sind in die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG einzubeziehen, weil das Leasing ebenso eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung darstellt wie...

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