Rz. 47

Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für eine Kapitalüberlassung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Zinscharakter haben.

 

Rz. 48

Entgelte für Schulden sind z. B. Zinsen, erfolgsabhängige Vergütungen wie Gewinnausschüttungen auf Genussscheine, die nicht beteiligungsähnlich sind. Gleiches gilt für Vorfälligkeitsentschädigungen und Aufgelder wegen vorzeitiger Kündigung des Kredits, soweit sie als Gegenleistung für die vorangegangene Nutzung des Kapitals angesehen werden können[2], und Verwaltungskostenbeiträge, sofern sie für den Darlehensbetrag und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen zu erbringen sind.[3] Ebenso werden als Entgelte erfasst z. B. ein Damnum oder Disagio und Vergütungen für partiarische Darlehen. Auch der in Ratenzahlungen enthaltene Zinsanteil unterliegt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Gleiches gilt für Leasingraten, wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist. Wird der Leasinggegenstand dagegen beim Leasinggeber erfasst, gilt für die Mietzahlungen § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. e GewStG. Ebenfalls der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG unterfällt ein Risikoentgelt, das zur Abgeltung eines erhöhten Finanzierungsbedarfs gezahlt wird.[4] Zinsaufwand nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG, der der Organträgerin für Zeiträume nach Ausübung des Optionsrechts durch außenstehende Aktionäre entstanden ist, stellt wirtschaftlich keine Ausgleichszahlung i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG dar. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt die Verzinsung ab diesem Zeitpunkt eine Verzinsung von Fremdkapital dar mit der Folge der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG. Dies kann auch gelten, wenn die Schuld bilanziell als Rückstellung für der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten abgebildet worden ist.[5] Wird ein hinzugerechnetes Entgelt nachträglich gemindert oder ganz oder teilweise zurückgezahlt, gilt R 7.1 Abs. 1 GewStR 2009. Sind bei Rückzahlung der Verbindlichkeit neben der Hauptschuld auch Zinsen und Kosten zu entrichten und reicht die Zahlung nicht zur Tilgung der gesamten Schuld aus, gilt die Tilgungsregelung in § 367 BGB auch gewerbesteuerlich für die Frage, in welcher Höhe die Leistung Entgelt für Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG darstellt.

 

Rz. 49

Nicht zu den Entgelten zählen Bereitstellungs- und Zusageprovisionen[6], Geldbeschaffungskosten, laufende Verwaltungsgebühren, die sich nicht nach dem Darlehensbetrag bemessen, Depotgebühren, Währungsverluste sowie Mahn- und Prozessgebühren. Auch für an eine Bank zu zahlende negative Guthabenzinsen kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG nicht in Betracht.[7] Negative Guthabenzinsen stellen zwar Betriebsausgaben dar, sie werden aber nicht für die Nutzung von Fremdkapital, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet. Entsprechendes gilt für die von einem Finanz- oder Kreditinstitut an die Europäische Zentralbank entrichteten negativen Einlagezinsen.

 

Rz. 50

Die im Rahmen einer Betriebsverpachtung vom Pächter übernommene Verpflichtung, bei Pachtbeginn erhaltene Vorräte nach Beendigung des Pachtverhältnisses in gleicher Art und Güte zurückzugeben, sowie die wegen dieser Verpflichtung gebildete Rückstellung sind Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG.[8] Dementsprechend stellen die Zuführungen zur Rückstellung aufgrund der Erhöhung des Werts der Rückgabeverpflichtung und die nicht durch die Rückstellung gedeckten Aufwendungen wegen der Erhöhung der Verpflichtung Entgelte dar.

 

Rz. 51

Bei Betriebsaufspaltungen werden Entgelte für Schulden zwischen den an der Betriebsaufspaltung beteiligten Unternehmen nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Hinzurechnung berücksichtigt.[9] Gleiches gilt bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung.[10]

 

Rz. 52

Entsprechend der Beteiligungsquote hinzurechnen muss ein gewerbliches Unternehmen auch Schuldentgelte eines nichtgewerblichen Unternehmens, an dem es beteiligt ist, weil die Wirtschaftsgüter einer vermögensverwaltenden Gesellschaft anteilig dem Betriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen sind.[11] Dies gilt auch für Zebragesellschaften, soweit deren Einkünfte bei einzelnen Gesellschaftern in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden.

 

Rz. 53

Entgelte i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG sind auch die nach den §§ 233ff. AO zu zahlenden Zinsen, da auch diese Entgeltcharakter haben.[12] Zinsen, die auf nicht abzugsfähige Steuern entfallen, sind als Nebenleistungen ihrerseits nicht abzugsfähig. Eine Hinzurechnung scheidet insoweit aus. Besonderheiten gelten bei Säumniszuschlägen nach § 240 AO. Säumniszuschläge sind ein Druckmitt...

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