Rz. 9

§ 29 Abs. 1 GewStG bestimmt 2 verschiedene Zerlegungsmaßstäbe. Grundsätzlich richtet sich die Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Zerlegungsmaßstab ist danach das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Wird in der Betriebsstätte einer Gemeinde kein Arbeitslohn gezahlt, steht der Gemeinde infolgedessen auch kein Zerlegungsanteil zu.[1] Der besondere Zerlegungsschlüssel nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG gilt für Unternehmen, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben. Zerlegungsmaßstab ist in diesen Fällen grundsätzlich zu 10 % das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne in allen Betriebsstätten zu den Arbeitslöhnen in den einzelnen Betriebsstätten und zu 90 % das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG in allen Betriebsstätten zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht. Besonderheiten gelten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG für Unternehmen, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben.

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