Rz. 5

Der GewSt-Messbetrag wird auf der Grundlage des nach den §§ 7 bis 9 GewStG errechneten Gewerbeertrags ermittelt. Maßgebend ist dabei nach § 10 Abs. 1 GewStG grundsätzlich der Gewerbeertrag, der in dem Ez bezogen wurde, für den der GewSt-Messbetrag festgesetzt wird. Ein etwaiger Gewerbeverlust ist nach § 10a GewStG abzuziehen. Auf den danach verbleibenden Gewerbeertrag ist nach Abrundung und Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 GewStG die Steuermesszahl anzuwenden. Daraus ergibt sich nach § 11 Abs. 1 S. 2 GewStG der GewSt-Messbetrag. Der GewSt-Messbetrag kann nicht negativ sein. Er beträgt mindestens 0 EUR.

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