Rz. 8

Für die GewSt können sich insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG Vorgaben für die Ausgestaltung ergeben. Diskutiert wird ein Verstoß gegen Art. 3 GG unter dem Gesichtspunkt, dass die GewSt nur auf Gewerbebetriebe, aber nicht auf freie Berufe oder Land- und Forstwirte anzuwenden ist. Damit unterliegt eine gewerbliche Tätigkeit einer höheren steuerlichen Belastung als die Ausübung eines freien Berufs oder der Land- und Forstwirtschaft, die nur der ESt bzw. der KSt, aber nicht der GewSt unterworfen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abgrenzung zwischen freien Berufen und Gewerbebetrieben teilweise praktische Schwierigkeiten aufwirft, scheint ein Verstoß gegen Art. 3 GG naheliegend. Außerdem wurde argumentiert, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Vergleich zu anderen Einkünften nicht zu einer höheren Leistungsfähigkeit führen. Daher liege in der zusätzlichen Belastung dieser Einkünfte ein Verstoß gegen das Nettoprinzip. Dennoch haben das BVerfG[1] und der BFH[2] einen Verstoß gegen Art. 3 GG abgelehnt und die GewSt als grundrechtskonform angesehen. Das BVerfG verweist auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der diesem bei der Belastungsentscheidung zukommt. Die legislative Entscheidung kann nur auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot überprüft werden. Es hat eine typisierende Betrachtung der verschiedenen Tätigkeiten zu erfolgen. Da es bei freien Berufen typischerweise Besonderheiten bei der Ausbildung, den gesetzlichen Regelungen über die Berufsausbildung, der Stellung im Sozialgefüge, der Art und Weise der Leistungserbringung und des Einsatzes der Produktionsmittel gebe, sei eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Gewerbebetrieben sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. Ob diese Argumentation auch dann noch haltbar ist, wenn sich gewerbliche Tätigkeiten immer mehr in den Dienstleistungs- und digitalen Bereich verlagern, erscheint aus meiner Sicht fraglich. Das Gleiche gilt für die Land- und Forstwirtschaft aufgrund der besonderen Abhängigkeit vom Klima und vom Produktionsfaktor Boden.[3]

 

Rz. 9

Wie jede Steuer hat sich auch die GewSt innerhalb des von den Grundrechten gem. Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentums) und Art. 2 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) gesteckten Rahmens zu halten.[4] Insoweit ergeben sich für die GewSt keine Besonderheiten. Aus Art. 14 GG lässt sich keine allgemeine absolute Betragsobergrenze für eine Ertragsteuerbelastung ableiten[5]. Daher hat der Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit auch bezüglich der Gesamtbelastung durch ESt bzw. KSt und GewSt. Von einer erdrosselnden Steuerbelastung, die ein unverhältnismäßiger und damit nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff wäre, kann m. E. auch bei Berücksichtigung aller Ertragsteuer nicht gesprochen werden. Eine Steuer wirkt erst dann erdrosselnd, wenn sie zu einer derart hohen Belastung führt, dass sie die Steuerquelle selbst vernichtet.[6] Die GewSt führt aber nicht dazu, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Von einer erdrosselnden Wirkung der GewSt kann daher keine Rede sein.

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