Bis 31.12.2019:
(1) Das Gesetz ist nach seinem Inkrafttreten für sechs Monate anwendbar.
(2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen[2] [Bis 31.12.2019: über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus] bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.
(3[3]) Das Bundesministerium der Finanzen hat
1. |
den Beschluss[4] [Bis 31.12.2019: Erlass des Beschlusses] der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie |
2. |
den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen |
im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
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