(1)[1] Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.

Bis 31.12.2019:

(1) Das Gesetz ist nach seinem Inkrafttreten für sechs Monate anwendbar.

 

(2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen[2] [Bis 31.12.2019: über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus] bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.

 

(3[3]) Das Bundesministerium der Finanzen hat

 

1.

den Beschluss[4] [Bis 31.12.2019: Erlass des Beschlusses] der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie

 

2.

den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen

im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Die Freistellung der nationalen Beihilferegelung (Forschungszulagengesetz), für die die Bundesregierung einen Evaluierungsplan vorgelegt hat, besteht über den anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus fort bis sechs Monate nach Ablauf der in Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) festgelegten Geltungsdauer der AGVO in der geänderten Fassung. Die weitere Anwendbarkeit der AGVO auf dieses Gesetz oder der Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Siehe Bekanntmachung vom 1.7.2020, BGBl I 2020 S. 1596.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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