Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:

Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn

Literatur

Baumgärtel/Perlet, Die Hinzurechnungsbesteuerung, in Maßbaum/Meyer-Scharenberg/Perlet, Die deutsche Unternehmensbesteuerung im europäischen Binnenmarkt, 1994; Brenner, Bagatellgrenzen der §§ 8, 9 AStG enthalten keinen allgemein anwendbaren Grundsatz, KFR 2005, 255; Edelmann in Kraft, AStG, § 9 (Stand: 2009); Geurts in Mössner/Fuhrmann, AStG, 2. Aufl., § 9 (Stand: 2011); Gocke, Der Begriff "Bruttoerträge" im Außensteuerrecht, BB 1973, 887; Gropp in Lademann, EStG, § 9 AStG (Stand: 2009); Groß/Kühn in Wöhrle/Schelle/Gross, AStG, § 9 (Stand: Dez. 2011; zit.: Groß/Kühn in W/S/G); Hans in Haase, AStG – DBA, 2. Aufl., § 9 AStG (Stand: 2012); Luckey in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG – DBA, § 9 AStG (Stand: Januar 2010; zit. Luckey in S/K/K); Kramer in Lippross (Hrsg.), Basiskommentar zum Steuerrecht, § 9 AStG (Stand: 2014); Meilicke, Der Begriff der Bruttoerträge im Außensteuerrecht, FR 1985, 318; Menck, Das Zusammentreffen von "aktiven" und "passiven" Einkünften im Außensteuerrecht, DStZ/A 1975, 251; Mössner in Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge, Außensteuerrecht, § 9 AStG (zit.: Mössner in B/K/L/M/R); Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl. 2011, Rz. 10.155 ff.; Strunk/Kaminski, Passive Erträge in keinem Fall mehr betriebliche Nebenerträge aktiver Tätigkeiten im Sinne des Außensteuergesetzes, Stbg. 2005, 125; Vogt in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 AStG (Stand: Juni 2013).

I. Entstehungsgeschichte

1. Außensteuerreformgesetz

 

Rz. 1

[Autor/Stand] 1. und 2. RefE. Die Freigrenzenregelung des § 9 stammt bereits aus dem AStG in seiner ursprünglichen Fassung v. 8.9.1972.[2] Die Freigrenze bei gemischten Einkünften war allerdings im 1. RefE v. 23.12.1970 noch nicht vorgesehen. Der Gedanke einer entsprechenden Freigrenze tauchte erstmals im 2. RefE vom März 1971 auf. Bereits nach dieser Fassung bezog sich die Freigrenze auf die nicht vom Hinzurechnungsbetrag ausgenommenen Einkünfte, dh. auf die Zwischeneinkünfte i.S. der §§ 7, 8 und 14, soweit sie nicht gem. § 13 aF von der Hinzurechnungsbesteuerung auszunehmen waren. Anders als die letztlich in Kraft getretene Gesetzesfassung stellte die Bestimmung ursprünglich nicht auf die Verhältnisse beim inländischen Anteilseigner einer ausländischen Gesellschaft, sondern nur auf die Verhältnisse bei der ausländischen Obergesellschaft ab. Danach hätte also nicht berücksichtigt werden können, wenn ein inländischer Anteilseigner gleichzeitig an mehreren ausländischen Obergesellschaften beteiligt ist und seine passiven Tätigkeiten auf diese Gesellschaften auffächert.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] 3. RefE. Die ursprüngliche Konzeption ist auch noch im 3. RefE mit geringfügigen stilistischen Änderungen beibehalten worden, wobei das Gesetz ebenfalls an die etwas systemwidrig wirkende zweispurige Bezugnahme auf Zwischeneinkünfte einerseits und die diesen zugrunde liegenden Bruttoerträge andererseits anknüpfte.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Verschärfung im KabE. In dem Bemühen, jedes auch noch so theoretische Steuerfluchtloch zu stopfen, verschärfte der Gesetzgeber § 9 noch einmal während der Beratungen im Bundestag. Anstelle der relativen wurde eine gemischte Freigrenze eingeführt. Die 10 vH-Grenze wurde unerheblich, wenn die in Betracht zu ziehenden Zwischeneinkünfte den absoluten Betrag von 120 000 DM überstiegen. Die absolute Grenze von 120 000 DM Zwischeneinkünften bezog sich nunmehr alternativ auf die ausländische Obergesellschaft oder auf den im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner. Damit sollten die Stpfl. erfasst werden, die ihre passiven Tätigkeiten auf eine Vielzahl von ausländischen Gesellschaften mit überwiegend Einkünften aus aktivem Erwerb aufgliederten, um auf diese Weise für jede Gesellschaft die Vorteile des § 9 KabE in Anspruch zu nehmen.[5] Die insoweit angenommene Gesetzeslücke war allerdings nur unvollkommen geschlossen. Denn der unerwünschte Effekt konnte unschwer dadurch erreicht werden, dass ein im Inland ansässiger Anteilseigner zwischen sich und seine ausländischen Obergesellschaften jeweils eine Holding mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland schob. In diesem Falle konnte der absolute Betrag von 120 000 DM nur auf die Verhältnisse der inländischen Holding und nicht auf die Verhältnisse des dahinter stehenden Anteilseigners bezogen werden.[6]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 9 von untergeordneter Bedeutung. Aus der Sicht der praktischen Gesetzesanwendung kommt dem § 9 nur untergeordnete Bedeutung zu.[8] Bis heute waren Fragen zu § 9 kein Gegenstand irgendeines Rechtsstreits. Im Schrifttum werden Probleme des § 9 kaum behandelt. Dies beruht vor allem darauf, dass die absolute Freigrenze von 120 000 DM zu niedrig gesetzt war. Abgesehen von der Euro-Umstellung (= Aufrundung) hielt der Gesetzgeber 30 Jahre lang es nicht für nötig, den Freigrenzenbetrag an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Er hatte auch keine Vorstellung d...

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