Rz. 31

[Autor/Stand] Doppelcharakter der Vorschrift. § 20 Abs. 2 ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Anm. 28 zu verstehen. Die Vorschrift ergänzt § 20 Abs. 1 in dem Sinne, als durch sie erst der Regelungsbereich des § 20 Abs. 1 Halbs. 2 festgelegt wird. Die Erwähnung des § 20 Abs. 2 in § 20 Abs. 1 Halbs. 2 lässt für sich genommen nicht erkennen, welche Fälle § 20 Abs. 1 erfasst. Durch die Vorschrift soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden, wie sie als Folge der Anwendung des § 20 Abs. 1 Halbs. 2 und der Nichtanwendung der DBA entstehen kann. Statt der in den DBA vorgesehenen Freistellungsmethode wendet Dtl. einseitig die Anrechnungsmethode an. Auch wenn § 20 Abs. 2 nicht ausdrücklich auf § 34 c EStG und § 26 KStG verweist, so bedeutet doch die Verweisung auf die Anrechnungsmethode die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften. Für sich genommen erscheint § 20 Abs. 2 unproblematisch. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des BVerfG steht es Dtl. frei, statt der Freistellungsmethode die Anrechnung ausländischer Steuern zu gewähren. § 20 Abs. 2 betrifft nicht nur die Freistellung durch den DBA-Methodenartikel, sondern ebenso die durch eine DBA-Verteilungsnorm.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.10.2017

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