Rz. 83

Unter diesem Begriff wird in der Fachliteratur eine Gestaltung diskutiert, bei der die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch formwirksamen (notariellen) Ehevertrag bei Fortbestand der Ehe beenden. In diesem Fall kommt es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft durch Berechnung der Ausgleichsforderung, was nach Auffassung des BFH im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht zu beachten ist.[1] Für die Güterstandsschaukel können auch insolvenzrechtliche Gründe sprechen. Denn im Gegensatz zu einer Schenkung an den Ehegatten, die anfechtbar wäre, ist die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht unentgeltlich, sondern entgeltliche Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs.[2]

 

Rz. 84

Die Ehegatten können im Anschluss an den Güterstandswechsel sofort wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückwechseln. Dies ist nach Ansicht des BFH Ausfluss der in § 1408 BGB statuierten Vertragsfreiheit und stellt somit weder ein Scheingeschäft[3] noch einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten[4] dar. Der BFH hat somit die sog. Güterstandsschaukel anerkannt, die beträchtliche Zuwendungen vom vermögenderen Ehegatten an den anderen ohne Steuerbelastung ermöglicht, solange nur der Güterstand für einen Tag beendet wird.[5]

Eine bestimmte Mindestdauer der Beibehaltung des Güterstands der Gütertrennung ist nicht erforderlich. Wird die Zugewinnausgleichsforderung bis zum Tod des Verpflichteten gestundet, ist auf eine angemessene Verzinsung zu achten.[6] In Betracht kommt schließlich die sog. doppelte Güterstandsschaukel, wenn die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung leben.[7] Hier muss der Güterstand zunächst hin zur Zugewinngemeinschaft geändert werden. Um den Zugewinn danach ausgleichen zu können, bedarf es einer erneuten Beendigung des Güterstands. Im Hinblick auf die in Deutschland anfallenden, unter Umständen erheblichen, Beurkundungskosten der beiden notariellen Eheverträge, wird in der Praxis oft eine Beurkundung, z. B. in Basel (Schweiz), vorgezogen.

[2] Esskandari, Erbschaftsteuerrecht, 2019, Rz. 531–535.
[5] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 64 ff.; Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 5 Rz. 68; Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 59.1; Kamps, ErbR 2021, 767, 768.
[7] Holler/Schmidt, in Festschrift für Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag, 239–246.

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