Rz. 5

Bei Vereinen, die nicht nur die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, ist bis zu einer Beitragshöhe von 300 EUR Erbschaftsteuer (zur einmaligen Erweiterung auf bis zu 20.300 EUR im 10-Jahreszeitraum bzw. auf durchschnittlich 2.300 EUR pro Jahr, vgl. Rz. 6) nicht zu erheben. Dies dient auch der Verwaltungsökonomie.

Den begünstigten Personenvereinigungen steht der Freibetrag i. H. v. bis zu 300 EUR je Mitglied und Kalenderjahr zu.

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