Rz. 6

  • Vorrangig sind die Befreiungsvorschriften des § 13 Abs. 1 Nrn. 16 und 18 ErbStG zu prüfen. Diese befreien Zuwendungen an Kirchen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen bzw. an politische Parteien vollständig von der Schenkungssteuer. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anwendungsvorrang.
  • § 18 ErbStG hat dagegen als lex specialis Anwendungsvorrang vor § 16 ErbStG.
  • § 16 ErbStG ist aber immer in die Prüfung, ob es zum Anfall von Erbschaftsteuer kommt, einzubeziehen:
  • Bei Leistungen an einen Verein kommt zwingend die Steuerklasse III zur Anwendung, d. h. es kommen im 10-Jahreszeitraum noch insgesamt 20.000 EUR Freibetrag (p. a. 2.000 EUR) dazu. Mithin können durchschnittlich 2.300 EUR p. a. steuerfrei an Beiträgen an eine begünstigte Personenvereinigung geleistet werden. Erst wenn nach Anwendung der Freibeträge des § 18 ErbStG, die Beitragszahlungen einen Betrag von insgesamt 20.000 EUR innerhalb eines 10-Jahreszeitraums überschreiten, kommt es zur Besteuerung.

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