Rz. 24

Gesetzesänderungen sind für die Zusammenrechnung ebenfalls ohne Relevanz. Waren z. B. vor 1996 für die Grundstücksbewertung die Einheitswerte maßgeblich, so waren im Zusammenrechnungsfall für Letzterwerbe bis 31.12.2005 diese niedrigen Werte in die Zusammenrechnung dergestalt einzubeziehen, dass der Grundstücks-Vorerwerb mit dem Einheitswert hinzuzurechnen war. Die Tatsache, dass Grundstücke nach dem 31.12.1995 nicht mehr mit dem Einheitswert zu bewerten waren, spielte keine Rolle. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Grundvermögen, für die noch die bis 31.12.2008 relevanten Grundbesitzwerte anzusetzen waren. Auch diese im Verhältnis zum Verkehrswert regelmäßig niedrigen Werte sind in Zusammenrechnungsfällen mit Erwerben nach dem 1.1.2009 weiterhin maßgebend.[1]

[1] R E 14.1 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.

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