Rz. 78

Für alle Erwerbe, für die Steuer bis zum 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die früheren Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a. F. und § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG).

Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % galt danach unabhängig von der Höhe des Erwerbs (§§ 13a, 13b ErbStG a. F.). Die neuen Regelungen für Großerwerbe von mehr als 26 Mio. EUR waren noch nicht anwendbar (§§ 13c und 28a ErbStG n. F.). Für den Erwerb von Anteilen an Familiengesellschaften wurde kein Abschlag gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG n. F.). Das begünstigte Vermögen wurde auf der Grundlage des früheren Verwaltungsvermögenstests (Quote von 50 % bzw. 10 %) ermittelt.

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