Rz. 351

Nach § 202 Abs. 1 S. 2 BewG ist der nach Satz 1 ermittelte Ausgangswert um die in § 202 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1–3 BewG vorgesehenen Hinzurechnungen und Abzüge zu korrigieren.

Der Zweck dieser Korrekturen besteht in erster Linie darin, den Ausgangswert der einzelnen Betriebsergebnisse um solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen zu bereinigen, die entweder einmalig oder jedenfalls nicht geeignet sind, den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag zu beeinflussen.[1]

Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmenden Korrekturen betreffen zum einen Verfälschungen des Periodenertrags durch Ausübung ertragsteuerlicher Gestaltungsrechte wie Sonderabschreibungen, die in den Jahren ihrer Vornahme zu höheren, in darauffolgenden Jahren zu geringeren Aufwandsverrechnungen führen, als sie dem tatsächlichen Wertverzehr des Wirtschaftsguts entsprechen. Zum anderen beziehen sich die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmenden Korrekturen auf wirtschaftliche atypische Vorgänge, mit deren Wiederholung in späteren Jahren nicht zu rechnen ist (wie z. B. einmalige Veräußerungsgewinne).

Daneben sieht das Gesetz Korrekturen vor, die die Rechtsformneutralität des Ausgangswerts sicherstellen sollen. Hierzu gehören etwa der Abzug eines bei der Ermittlung der Ausgangsgröße nicht berücksichtigten Unternehmerlohns oder die Außerachtlassung des Ertragsteueraufwands.

In Einzelfällen sieht das Gesetz auch Korrekturen vor, um betriebsfremde Einflüsse auf den Ausgangswert, die nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden können (Ersparung von Aufwendungen durch unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen), zu neutralisieren.

Schließlich sind Korrekturen unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass bestimmte Wirtschaftsgüter nach § 200 Abs. 24 BewG gesondert zu bewerten sind. Die damit zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen dürfen daher bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nicht berücksichtigt werden.

Die nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nrn. 13 BewG vorzunehmenden Korrekturen stehen – auch soweit dies in den Einzelvorschriften nicht ausdrücklich gesagt wird – unter dem Vorbehalt, dass sich die hinzuzurechnenden bzw. abzuziehenden Beträge auf die Ermittlung des Ausgangswerts ausgewirkt haben.

[1] R B 202 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge