Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Verrechnung von im Jahre 2004 erwirtschafteter Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal mit inländischen positiven Einkünften desselben Jahres scheidet nach deutschem Steuerrecht aus, wenn die Verluste nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. bestandskräftig gesondert festgestellt sind. Eine Verrechnung der negativen Einkünfte ist nur mit Einkünften derselben Art aus demselben Staat möglich.

Eine Verrechnung von Altverlusten mit inländischen positiven Einkünften ist auch nach Gemeinschaftsrecht nicht geboten. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Möglichkeit der Berücksichtigung der Verluste im Belegenheitsstaat ausgeschöpft, die Verluste also final sind.

Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten im Rahmen der Verlustverrechnung nach § 2a EStG ist auf Überschusseinkünfte zu übertragen (Anschluss an BFH I R 100/09, BFH/NV 2010, 1742 und I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

Solange eine Verlustverrechnung (in Portugal oder bei finalen Verlusten in Deutschland) noch möglich ist, scheidet eine Berücksichtigung der ausländischen Verluste im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts aus.

 

Normenkette

EStG i.d.F. vom 19.10.2002: § 2a Abs. 1 S. 3 bis 5; EStG i.d.F. vom 15.12.2003: § 32b Abs. 1; DBA-Portugal Art. 6 Abs. 1; Art. 24 Abs. 2; EG Art. 43

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung des mit der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal erzielten Werbungskostenüberschusses.

Die Kläger sind Eheleute, die gem. §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Dozent an der Universität X Einkünfte aus nichtselbständiger, die Klägerin als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben erzielt der Kläger mit der Vermietung u.a. eines Ferienhauses in Portugal Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 03.12.1999 erwarben die Kläger von einem Herrn M. das bei S, Gemeindekreis Q, Stadtbezirk L (Portugal) befindliche Anwesen „Casa M“, bestehend aus einem Wohnhaus nebst Anbauland zum Preis von umgerechnet 1,15 Mio. DM (Vertrag Bl. 115 PA; Übersetzung Bl. 113 PA). Am 02.10.1999 schloss der Kläger mit der M Lda. (Portugal) einen Verwaltervertrag („Property management contract“; Hefter nach Bl. 61 PA). Nach einem beigefügten „Rental agreement“ bestand die Möglichkeit, dass der Eigentümer das Objekt auch selbst vermietet. Einem handschriftlichen Vermerk auf dem Verwaltervertrag zufolge wurde das Objekt nach dem Kauf an den Veräußerer M. vermietet. Nach einem im Jahre 2004 geschlossenen Vertrag mit der M ... Lda., A (Portugal), bot der der Kläger das Objekt zur Vermietung an.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Kläger aus der Vermietung des Ferienhauses in Portugal einen Werbungskostenüberschuss i.H.v. 15.043,- € geltend. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 06.06.2005 stellte der Beklagte diesen Werbungskostenüberschuss nach Maßgabe des § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) EStG - neben mit den zum 1.01.2004 noch nicht ausgeglichenen Verlusten aus den Jahren bis 2002 von 31.811,- € - in Höhe von 46.854,- € - gesondert fest (Bl. 46 EStA).

Neben anderen, hier nicht streitigen Punkten berücksichtigte der Beklagte in dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 25.04.2006 (Bl. 114 ESt-Akten) den von dem Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 aus der Vermietung des Ferienhauses in Portugal erklärten Werbungskostenüberschuss i.H.v. 47.632,- € (Einnahmen: 4.280,- €; Werbungskosten: 51.912,- €) bei den Besteuerungsgrundlagen nicht.

Mit Bescheid vom 25.04.2006 stellte er diesen Werbungskostenüberschuss nach Maßgabe des § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) EStG - neben mit den am 1.01.2004 noch nicht ausgeglichenen Verlusten aus den Jahren bis 2003 von 46.854,- € - in Höhe von 94.486,- € gesondert fest (Bl. 122 EStA). Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 legten die Kläger am 18.056.2006 am 18. Mai 2006 Einspruch ein. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.02.2006 C-152/03 „Ritter-Coulais" begehrten sie die Berücksichtigung des mit der Vermietung des Ferienhauses in Portugal erzielten Verlustes aus V und V i.H.v. 47.632,- € im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts. Nach der Entscheidung des EuGH lasse sich die von der deutschen Rechtsprechung bisher praktizierte Rechtsauslegung nicht mit Art. 48 des EWG-Vertrags vereinbaren. Im Streitfall handele es sich um die Beurteilung negativer Einkünfte aus der Fremdvermietung einer Ferienwohnung in Portugal. Der Beschluss des BFH vom 14.03.2006 (IV B 2/05) sei auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar, weil diese Entscheidung einen Fall der Konsumgutlösung betroffen habe, zu dem es keiner weiteren Rechtsauslegung mehr bedurft habe.

Mit Teileinspruchsentscheidung vom 8.02.2007 wie der Beklagte den Einspruch, soweit er sich gegen den Nichtansatz des Verlu...

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