Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen VIII R 74/00)

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 07. September 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. November 1998 wird geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn ein Kinderfreibetrag in Höhe von 3.654,00 DM berücksichtigt und Kindergeld nicht angerechnet wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, auf den Kalendermonat abzustellen ist oder ob bei der Vergleichsrechnung gemäß § 31 EStG das Jahresprinzip gilt.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie sind Eltern zweier Kinder, des am 7. Februar 1976 geborenen Sohnes … und der am 21. Dezember 1977 geborenen Tochter ….

Mathias befand sich bis zum 26. Januar 1996 in Berufsausbildung. Ab. 27. Januar 1996 bis zum 3. November 1996 war er arbeitslos. Ab dem 4. November 1996 leistete er Zivildienst. Seine Einkünfte und Bezüge in den Monaten Januar bis November 1996 lagen unstreitig unterhalb des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG.

Den Klägern wurde für … Kindergeld nur für vier Monate (Januar bis April 1996) in Höhe von insgesamt 800 DM gewährt; für die Monate. Mai bis November 1996 wurde wegen Verstreichens der Antragsfrist kein Kindergeld gewährt. Für A. erhielten die Kläger Kindergeld für das gesamte Streitjahr in Höhe von 2.400 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nahmen die Kläger für die sog. Günstigerprüfung folgende Berechnung vor:

Mathias

Kinderfreibetrag für 4 Monate à 522 DM

2.088 DM

zu versteuerndes Einkommen vor Abzug des Kinderfreibetrages

67.068 DM

darauf entfallende Einkommensteuer

11.932 DM

./. Kinderfreibetrag

2.088 DM

64.980 DM

darauf entfallende Einkommensteuer

11.294 DM

Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag

638 DM

erhaltenes Kindergeld

800 DM

Kinderfreibetrag für 7 Monate à 522 DM

3.654 DM

zu versteuerndes Einkommen vor Abzug des Kinderfreibetrages

67.068 DM

darauf entfallende Einkommensteuer

11.932 DM

./. Kinderfreibetrag

- 3.654 DM

63.414 DM

darauf entfallende Einkommensteuer

10.850 DM

Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag

1.082 DM

erhaltenes Kindergeld

0 DM

Kinderfreibetrag für 12 Monate à 522 DM

6.264 DM

zu versteuerndes Einkommen nach Berücksichtigung von …

63.414 DM

darauf entfallende Einkommensteuer

10.850 DM

./. Kinderfreibetrag

- 6.264 DM

57.150 DM

darauf entfallende Einkommensteuer

9.032 DM

Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag

1.818 DM

erhaltenes Kindergeld

2.400 DM

Nach Auffassung der Kläger verbleibt es damit bei dem erhaltenen Kindergeld von 800 DM für Mathias und 2.400 DM für … für M. sei daneben ein Kinderfreibetrag in Höhe von 3.654 DM anzusetzen.

Der Beklagte setzte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 7. September 1998 die Einkommensteuer unter Ansatz von Kinderfreibeträgen in Höhe von 5.742 DM und eines daraus errechneten zu versteuernden Einkommens in Höhe von 61.251 DM mit 11.020 DM fest. Der tariflichen Einkommensteuer von 10.220 DM rechnete der Beklagte dabei Kindergeld in Höhe von 800 DM hinzu.

Gegen diesen Bescheid legten die Klägen Einspruch ein mit der Begründung, für die Monate Mai bis November 1996 hätten sie kein Kindergeld für … erhalten; deshalb sei für diese sieben Monate ein Kinderfreibetrag zu gewähren. Die vom Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung in Form des gesamten Zeitraums sei nicht zulässig. Die Kläger beriefen sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf das rechtskräftige Urteil des FG München vom 11. November 1997 – 13 K 2792/97 (EFG 1998, S. 370).

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. November 1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das von den Klägern angeführte Urteil des FG München vermöge nicht zu überzeugen und stehe im Widerspruch zu den BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1995 (BStBl I 1995, S. 805, Tz. 7) und vom 9. März 1998 (BStBl I 1998, S. 347, Tz. 7). Auch lt. ABC-Führer Lohnsteuer von Hartz-Meeßen-Wolf (4. Auflage März 1997, Stichwort „Kinderfreibeträge”, Tnr. 121) führe das Monatsprinzip für die Gewährung von Kindergeld/Kinderfreibeträgen nicht dazu, dass die in § 31 EStG vorgesehene Vergleichsrechnung für die Günstigerprüfung monatsbezogen durchzuführen sei. Die Vergleichsrechnung gehe nämlich vom Jahreseinkommen und der Jah...

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