Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen VII R 116/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.

Der Kläger ist seit dem 6.8.1993 Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Toyota J 6, der über vier Türen und eine Heckklappe verfügt. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 155 km/h. An dem Fahrzeug sind technische Veränderungen vorgenommen worden. Die hinteren Rücksitze wurden ausgebaut und zwischen den Vordersitzen und dem Rückraum eine Abtrennung eingefügt. Die hinteren Sicherheitsgurte wurden entfernt und die Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht. Im rückwärtigen Laderaum befindet sich eine Bodenplatte. Damit entsprach das Fahrzeug den Kriterien für die Umstufung eines Pkw in einen Lkw, die der Technische Überwachungsverein Rheinland aufgestellt und in einem Informationsschreiben vom 7. Oktober 1991 mitgeteilt hatte und die in den Streitjahren noch Gültigkeit besaßen. Die Umänderung des Fahrzeuges führte auch dazu, daß die rückwärtige Ladefläche mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche ausmachte.

Das zulässige Gesamtgewicht betrug nunmehr 2.800 kg, das Leergewicht 2.100 kg, so daß sich die Nutzlast auf 700 kg errechnete. Aufgrund der technischen Veränderungen wurde das Fahrzeug, das ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, zulassungsrechtlich als Lkw eingestuft.

Dem Finanzamt wurden die für die Besteuerung erforderlichen Daten von der Zulassungsstelle im EDV-Verfahren so übermittelt, wie sie bei der Zulassung im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein vermerkt worden waren. Die Tatsache, daß das Fahrzeug ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, konnte das Finanzamt aus den übermittelten Daten nicht ersehen.

Im Rahmen der automatisierten Bescheiderteilung erließ das Finanzamt am 13.8.1993 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem es für die Zeit ab 6.8.1993 die Steuer gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (Lkw-Besteuerung) festsetzte. Infolge eines neu entwickelten Computerprogrammes ist es den Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz seit Anfang 1996 möglich, im Abgleich mit den Daten der Zulassungsstelle solche Fahrzeuge herauszufiltern, die ursprünglich als Pkw zugelassen und später infolge von technischen Änderungen von den Zulassungsstellen als Lkw eingestuft worden waren. Auch die Umrüstung des streitigen Fahrzeuges ist auf diese Weise dem Finanzamt bekannt geworden. Es erließ demgemäß am 28.6.1996 einen ändernden Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit vom 6.8.1993, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (Pkw-Besteuerung) festsetzte.

Mit dieser Steuerfestsetzung folgte das Finanzamt einer Rundverfügung der Oberfinanzdirektion – OFD– Koblenz (vom 12. November 1993, Karte 9 zu § 2 KraftStG in KraftSt-Kartei), wonach Fahrzeuge, wie das im Streit befindliche, unabhängig von der zulassungsrechtlichen Beurteilung steuerlich als Pkw zu behandeln seien. Diese Verfügung ist allen Kraftfahrzeugsteuerstellen seit dem Jahreswechsel 1993/1994 bekannt. Sie beruht auf einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (vom 18. Februar 1993, 13 K 74/92. Deutsches-Auto-Recht – DAR– 1994, 249), der sich das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Erlaß vom 24. Juni 1993 (S 6104/1 – Umsatz- und Verkehrssteuerrundschau UVR – 1993, 318) anschloß. Diesen ländereinheitlichen Erlaß hatte die OFD Koblenz mit der genannten Verfügung vom 12. November 1993 für das Land Rheinland-Pfalz übernommen. Sie löste eine frühere Verfügung vom 27. Juni 1989 (S 6120 ASt 533, Karte 9 zu § 2 KraftStG (alt) in KraftSt-Kartei der OFD Koblenz) ab, nach der die Kraftfahrzeugsteuerstellen umgerüstete Pkw kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw anerkannten, falls die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt worden waren, die im Informationsblatt des TÜV Rheinland vom 7. Oktober 1991 näher beschrieben sind.

Am 9. Juli 1996 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 1996 ein, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 1996 zurückwies. Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens 4 K 2531/96 des erkennenden Senats.

Am 5. September 1996 teilte die Zulassungsstelle dem Finanzamt mit, das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs sei auf 2850 kg erhöht worden.

Am 10. September 1996 beantragte der Kläger daraufhin beim Finanzamt, die Besteuerung nunmehr als Lkw durchzuführen.

Diesen Antrag lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 ab. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 1996 als unbegründet zurück.

Am 20. Dezember 1996 hat der Kläger Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, sein Fahrzeug sei bereits vor dem Umbau vom Hersteller als Kombinationsfahrzeug entsprechend § 23 Abs. 6 a StVZO konzipiert gewesen. Bereits damals habe der Gepäckr...

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