Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.1998; Aktenzeichen II R 59/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zu.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Wertansatz für nichtnotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Nachlaß gehören.

Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres am 30. August 1983 verstorbenen Ehemannes …. Der Erblasser war zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern an der … beteiligt, von dem Stammkapital von … – DM entfielen auf die drei Gesellschafter jeweils DM. In einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 10. November 1983 (Bl. 30–36 der ErbSt-Akten) erklärte die Klägerin, daß sie ihre Anteile an der … für einen Kaufpreis von … – DM an die beiden Mitgesellschafter mit Wirkung vom 01. Januar 1984 an abtrete. Dazu heißt es in § 3 der Vereinbarung, daß „die Ermittlung des Anteilswertes als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügt” sei. In der Anlage 1 zur Vereinbarung (Bl. 36 ErbSt-Akten) wird unter der Bezeichnung „Ermittlung des Anteilswerts (Bücherwert) zum 31.08.1983” unter Ansatz eines Stammkapitals von … – DM, Rücklagen von ebenfalls … – DM, einem Bilanzgewinn „Stand 01.01.1983” von (… DM ./. Ausschüttung 1983 von … – DM =) … – DM der Anteilswert auf (1/3 von … – DM =) … – DM festgestellt, der noch um einen „Zuschlag für Gewinnausschüttung” (1/3 von … – DM Kapitalertragsteuer) von … – DM auf, … – DM erhöht wird. Die notarielle Beurkundung der Anteilsabtretung, auf deren Notwendigkeit in § 3 der privatschriftlichen Vereinbarung ausdrücklich hingewiesen worden war, erfolgte am 16. Dezember 1983. Auch in der notariellen Urkunde (Bl. 60–64 ErbSt-Akten) wurde der Kaufpreis mit insgesamt … – DM angegeben.

In dem nach § 165 Abs. 2 AbgabenordnungAO – geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 03. August 1993 setzte der Beklagte, der die Erbschaftsteuer auf … – DM festsetzte, den Wert der Anteile an der mit … – DM an, so daß sich ein Gesamtsteuerwert des Reinnachlasses von … DM ergab (Bl. 176 ErbSt-Akten). Bei der Ermittlung des Werts der Anteile an der … zum Todestag Legte der Beklagte einen gemeinen Wert von … – DM pro …, – DM Nennkapital zugrunde. Abgeleitet wurde dieser Stichtagswert nach einer Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamts vom 02. Mai 1986 (Bl. 150 ErbSt-Akten) aus einem gemeinen Wert der Anteile zum 31. Dezember 1982 von 843 v.H. (Bl. 95 R ErbSt-Akten) und einem aufgrund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung zum 31. Dezember 1983 festgestellten Wert von 972 v.H. (Bl. 242 ErbSt-Akten). Die Wertfeststellung zum 31. Dezember 1983 war Gegenstand eines beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen … anhängigen Finanzrechtsstreit. Das verfahren wurde durch Beschluß vom 10. April 1991 eingestellt, nachdem die von der BAG Mannheim eingelegte Klage zurückgenommen worden war (Bl. 259 u. 260 ErbSt-Akten).

Nach erfolglosem Einspruch wendet sich die Klägerin mit der Klage gegen den Ansatz eines aus den Wertfeststellungen zum 31. Dezember 1982 und 31. Dezember 1983 abgeleiteten Anteilswertes zum Todestag. Sie meint, bei der Ermittlung des Stichtagswertes der Anteile an der … müsse in erster Linie der von ihr bei der Veräußerung dieser Anteile erzielte Gesamtkaufpreis von …,– DM zugrundegelegt werden. Dazu trägt sie vor, der Beklagte habe bei seiner Wertfeststellung zu Unrecht das sogenannte Stuttgarter verfahren herangezogen. Darin liege ein Ermessensfehlgebrauch. Dieses verfahren dürfe nämlich bei der nach § 11 Abs. 2 BewG gebotenen Schätzung, bei der Vermögens- und Ertragsaussichten zu berücksichtigen seien, nicht angewendet werden, wenn es zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führe. Dies sei hier der Fall, da ein Wertansatz auf den Todestag von insgesamt … DM angesichts eines von ihr am 16. Dezember 1983 erzielten Verkaufspreises von nur … – DM nicht zutreffend sein könne. Dieser Verkaufspreis, über den sich schon der Erblasser 5 Tage vor seinem Tod mit den Käufern geeinigt habe, sei zum damaligen Zeitpunkt angemessen gewesen. Er sei auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden. Die Käufer hätten im Kaufpreis nicht lediglich den Nennwert der Anteile vergütet, sondern fast das Dreifache des Nennwertes als Kaufpreis bezahlt. Entgegen der Darstellung des Beklagten seien bei der Bemessung des Kaufpreises auch das Gesamtvermögen einschließlich stiller Reserven und eines Geschäftswertes sowie die Ertragsaussichten berücksichtigt worden. Den Ertragsaussichten werde demgegenüber bei einer Wertschätzung nach dem Stuttgarter Verfahren wegen seiner Betonung des Substanzwertes nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 03. August 1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1995 die Erbschaftsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn der Stichtagswert der Anteile an der … mit … – DM angesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Bekla...

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