rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985 und 1992

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die einkünftemindernde Berücksichtigung von aufgrund eines Vergleiches (Bl. 43 ESt-Akte) geleisteten Zahlungen eines Erstattungsbetrags nach § 32 b GmbHG in 1992 von 162.500,– DM sowie an Prozeßkosten in 1993 von 62.500,– DM. Nach klägerischer Auffassung sind die genannten Beträge vorrangig als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen eines im Jahr 1985 angefallenen Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG bei der zu ändernden – bestandskräftigen – Einkommensteueränderungsveranlagung 1985 vom 4. September 1991 (Bl. 32; im folgenden jeweils ESt-Akte) anzusetzen. Zumindest müßte – so der Kläger – in 1992 ein Werbungskostenabzug von 162.500,– DM bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfolgen.

Der 1942 geborene Kläger – geschieden – wurde sowohl für 1985 als auch für 1992 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt; die Steuerfestsetzung für 1985, zuletzt vom 4. September 1991, ist bestandskräftig.

Im Jahr 1985 war der Kläger als Gesellschafter mit Geschäftsanteilen von 50.000,– DM und 16.600,– DM, mit insgesamt also 66.600,– DM, am Stammkapital (200.000,– DM) der Firma … beteiligt. Den Geschäftsanteil von 50.000,– DM hatte er am 30. März 1976 anläßlich der Umfirmierung der Gesellschaft (früher: … GmbH) und gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals von 20.000,– DM auf 200.000,– DM übernommen (vgl. Bl. 162). Mit Vertrag vom 14. Februar 1980 (Bl. 201) erwarb er zum 1. Januar 1980 einen weiteren Anteil von 16.600,– DM für 7.000,– DM. Weitere Gesellschafter waren die Herren … (K.) und … (M.) mit Geschäftsanteilen von jeweils 66.700,– DM. Bis Juni 1983 war der Kläger (neben K.) Geschäftsführer der … mbH. Ab 1. Januar 1986 waren dies M. (mit Alleinvertretungsrecht) und weiterhin K.

Mit Vertrag vom 6. Dezember 1985 (Bl. 167) veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile. Der Kaufpreis soll 45.000,– DM betragen haben. Diesen Vorgang erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 1985 vom 25. April 1986, die beim beklagten Finanzamt am 28. April 1986 einging, nicht; er blieb bei der Veranlagung unberücksichtigt.

Zusammen mit Herrn … (N.) war der Kläger des weiteren als Gesellschafter an einer Grundstücksgemeinschaft (GbR) beteiligt, aus der er 1985 Einkünfte aus Kapitalvermögen bezog.

Mit Vertrag vom 22. September 1980 (vgl. insoweit und wegen des weiteren Sachverhalts: Urteil des Landgerichts Mainz – 10 HO 6/87 vom 31. Oktober 1989, Bl. 98, 101) hatten die … GmbH und die Firma … GmbH (L. GmbH) mit Stammeinlagen von jeweils 500.000,– DM die Firma … GmbH (GIB) gegründet, die die Warenvorräte ihrer Gesellschafter übernahm und deren Geschäfte fortführte. Es waren dies der Handel mit Maschinen und Verbrauchsgütern aller Art. insbesondere für die Getränkeindustrie. Geschäftsführer wurden der Kläger und N. Aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der GIB bezog der Kläger im Jahr 1985 einen Bruttoarbeitslohn von 85.299,– DM (zuzüglich 12.000,– DM?), insgesamt also: 97.299,– DM.

Der weitere Geschäftsführer N. war vormals, nämlich bis zum 15. Juni 1976 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der vorgenannten L-GmbH gewesen. Zum 15. Juni 1976 hatte er sämtliche Geschäftsanteile von insgesamt 300.000,– DM (später auf 600.000,– DM erhöht) seiner Ehefrau und seinen beiden volljährigen Söhnen schenkweise übertragen. Er blieb aber alleiniger Geschäftsführer der L. GmbH.

Im Jahr 1981 erwarb die GIB sämtliche Geschäftsanteile der Firma … GmbH (TLG) von insgesamt 100.000,– DM. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde N. berufen (auch der Kläger?; vgl. insoweit: vorgenanntes Urteil des Landgerichtes Mainz, Seite 4 letzter Absatz; aber auch: Seite 36; Bl. 98, 101). (Aus dieser Tätigkeit bezog der Kläger 1985 einen weiteren Bruttoarbeitslohn von 12.000,– DM; vgl. insoweit auch: Anlage N zur ESt-Erklärung 1985, Bl. 3; jedenfalls ist der Kläger bei der TLG, jedenfalls ab 1992 beschäftigt; vgl. Lohnsteuerkarte, Bl. 46). Die TLG befaßte sich mit der Produktion von Kellereimaschinen (Getränkemaschinen). Insoweit oblag ihr auch der Reparatur- und Kundendienst. Verwaltung und Geschäftsführung der TLG lagen bei der GIB. In den eigenen Verantwortungsbereich der TLG fielen nur der Maschinenpark, das Inventar und das Personal. Dadurch waren das Handelsgeschäft der GIB und das Produktionsgeschäft der TLG „unter einem Dach” zusammengefaßt. Die TLG hatte, hierdurch bedingt, der GIB nur Arbeitslohn in Rechnung gestellt.

Im Jahr 1980 hatte die … (MVB) der GIB einen Betriebsmittelkredit im Kontokorrentbereich von 1,5 Mio. DM eingeräumt, der nach entsprechender Bilanzvorlage jährlich jeweils um ein weiteres Jahr, letztmals im September 1984, verlängert wurde. Als Sicherheiten dienten eine Globalabtretung der Außenstände der GIB sowie Bürgschaften über insgesamt 300.000,– DM, die die Gesellschafter der … GmbH in Höhe von jeweils 50.000,– DM und N. in Höhe von 150.000,– DM einging...

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