Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der Ausschließlichkeit bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder daneben von Kapitalvermögen wird durch Veräußerung des (einzigen) Grundstücks, sodann der Anlage des Veräußerungserlöses und späterer Anschaffung eines neuen Grundstücks in schädlicher Weise unterbrochen.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken ist. Sie ist u.a. alleinige Gesellschafterin der T GmbH, die bis zum 22.01.2009 unter T Gewerbepark M GmbH firmierte und deren Unternehmensgegenstand im Streitjahr 2008 die Vermietung und Verwaltung des Gewerbeparks M auf dem ehemaligen Gelände der ...-Werke war. Mit der Umfirmierung änderte sich deren Gesellschaftszweck in Vermietung und Verwaltung des Gewerbeparks T. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der T GmbH als Organgesellschaft besteht infolge des 2005 vereinbarten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags u.a. eine gewerbesteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt bei der Organträgerin.

Mit notariellen Verträgen vom 27.05./29.07.2008 (Bl. 66 ff PA sowie 99 ff PA) veräußerte die T GmbH die im Mai 2000 erworbenen, ihrem Betriebsvermögen zugeführten und vermieteten Grundstücke des Gewerbeparks M an die B zu einem Kaufpreis iHv 50.700.000 Euro, Übergang von Besitz, Nutzen, Gefahr und Lasten erfolgte zum 01.11.2008, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 17.03.2009. Die T GmbH wurde nicht liquidiert, das Vermögen nicht an die Gesellschafterin ausgekehrt. In der Folgezeit befasste sie sich mit der Verwaltung ihres Kapitalvermögens und entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen mit der Käuferin mit der zeitlich begrenzten Fortführung der Verwaltung der mit den veräußerten Grundstücken zusammenhängenden Mietverhältnisse. Am 31.10.2008 legte sie ein Festgeld iHv 18.000.000 Euro an und erzielte hieraus im Streitjahr Zinserträge iHv 82.199 Euro.

Mit notariellem Vertrag vom 30.12.2008 (Bl. 102 ff PA) erwarb die T GmbH den in T, S-Strasse belegenen bebauten Grundbesitz (Gewerbepark T), Nutzen und Lasten gingen am selben Tag über, der zivilrechtliche Eigentumsübergang erfolgte in 2009. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 6.520.317 Euro.

In ihrer für das Streitjahr eingereichten Gewerbesteuererklärung machte sie eine zu einer Minderung des Gewerbeertrags führende erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe der Erträge aus dem Verkauf des Grundstücks und dessen Verwaltung von 25.346.161 Euro geltend, die der Beklagte auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährte.

Nach einer bei der Klägerin und der T GmbH für die Jahre 2004 bis 2008 durchgeführten Betriebsprüfung, in deren Verlauf die bislang unterbliebene Bilanzierung des Grundstücks S-Strasse nachgeholt und für einen Teil des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Grundstücke M eine Rücklage nach § 6b EStG auf dieses neu erworbene Grundstück gebildet worden war, kam der Prüfer u.a. zu der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht ganzjährig vorgelegen hätten und daher nicht die begehrte erweiterte Kürzung, sondern lediglich die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (1,2% des Einheitswerts = 62.515 Euro) zur Anwendung komme (vgl. Bp-Bericht vom 18.12.2009, Tz. 1.2, 1.4, 3).

Dem schloss sich der Beklagte in den geänderten Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008, jeweils vom 25. Mai 2010, aufgrund der "Ermittlung des Gewerbeertrags für 2008 bei der Organgesellschaft" mit der Folge an, dass der Gewerbeertrag der Organgesellschaft T GmbH ohne die begehrte erweiterte Vergünstigung mit 18.673.453 Euro in das Ergebnis der Klägerin einfloss.

Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04. November 2010 zurück.

Die erweiterte Kürzung setze voraus, dass das Unternehmen eine ausschließlich grundbesitzverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Tätigkeit müsse für den gesamten Erhebungszeitraum durchgängig als Haupttätigkeit der Gesellschaft erfolgen. Zwar sei die T GmbH vor dem Streitjahr eigengrundbesitzverwaltend tätig gewesen und habe diese Tätigkeit mit der Verwaltung der neu erworbenen Grundstücke fortgesetzt. In der Zeit von 01.11. bis 30.12.2008 habe sie aber keinen Grundbesitz im Betriebsvermögen gehalten. Die erweiterte Kürzung könne bereits wegen der zweimonatigen Unterbrechung der grundbesitzverwaltenden Tätigkeit nicht gewährt werden. Der klare Wortlaut der Norm verlange "ausschließlich" das Verwalten eigenen und dami...

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