Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides - Beendigung einer Betriebsaufspaltung und Versteuerung des Aufgabegewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

Da ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid jederzeit geändert werden kann, darf der Steuerpflichtige nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen, so dass die Verwaltung auch nicht nach Treu und Glauben an den Bescheid gebunden ist.

Die besondere Qualifikation einer an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit als gewerbliche folgt aus der engen sachlichen und personellen Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3; AO § 164 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 15 Abs. 3; GewStG §§ 7, 14 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen X R 37/07)

BFH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen X R 37/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahr 1998 eine Betriebsaufspaltung beendet worden und ein Aufgabegewinn zu versteuern ist.

Im Jahr 1984 hatte der Kläger das Grundstück G in H erworben, bebaut und anschließend ab Januar 1986 an die Xxxxxxx GmbH (im Folgenden: GmbH) vermietet, an der er damals als Gesellschafter-Geschäftsführer zu 80 v.H., später zu 100 v.H. beteiligt gewesen war. Die GmbH hat dort ihren Fertigungsbetrieb und das Lager.

Die Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks hatte der Kläger seit jeher nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermittelt und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, erklärt. Das Finanzamt war seiner Erklärung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1992 gefolgt. Ab der Veranlagung 1993 war das Finanzamt jedoch abweichend von der Steuererklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG, ausgegangen. Ab dem Veranlagungszeitraum 1995 erklärte der Kläger insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; den Gewinn ermittelte er jedoch bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 1996 weiter durch Betriebsvermögensvergleich, erst danach durch Einnahme-Überschussrechnung.

Mit notariellem Vertrag vom 15.01.1996 hatte der Kläger einen Geschäftsanteil von 20 v.H. am Stammkapital der GmbH von 50.000 DM verkauft und dem Käufer in einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tag ein bis zum 31.12.2000 unwiderrufliches Kaufangebot für die restlichen Anteile von 80 v.H. unterbreitet. Bis zum Ablauf der Bindungsfrist sollte der Käufer das Angebot jederzeit mit Erklärung zur Urkunde eines deutschen Notars annehmen können. Der Kaufpreis sollte 40.000 DM betragen (B III. des Angebots).

Mit notarieller Urkunde vom 23.01.1998 (URNr. XXX ) nahm der Käufer das Kaufangebot für die restlichen 80 v.H. der GmbH-Geschäftsanteile "mit der Änderung an, dass alle Rechte und Pflichten aus den veräußerten Geschäftsanteilen mit Wirkung zum 01.01.1998, 00 Uhr auf ihn übergehen." Der Kaufpreis war bereits am 05.01.1998 dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden. Im Mai 1998 verkaufte und übereignete der Kläger auch das Grundstück G an den Käufer.

Der Kläger wurde für den Veranlagungszeitraum 1998 mit Bescheid vom 27.07.2000 zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurden Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks G, H, i.H.v. 28.755 DM erklärungsgemäß berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 1.628 DM festgesetzt.

Eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 kam zu dem Ergebnis, dass in den Jahren 1996 und 1997 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen hätten.

Bei dem Grundstück G in H habe es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH gehandelt. Der Kläger sei beherrschender Gesellschafter der GmbH gewesen und habe über seine Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer seinen Willen im Unternehmen durchsetzen können. Eine personelle Verflechtung mit der GmbH habe vorgelegen, weil der Kläger alleiniger Eigentümer des Betriebsgrundstücks G gewesen sei.

Die Veräußerung der GmbH-Anteile zum 01.01.1998 habe zum Wegfall der personellen Verflechtung und damit zur Beendigung der Betriebsaufspaltung geführt, mit der Folge, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks G als Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1998 zu erfassen sei.

Den Veräußerungsgewinn ermittelte die Betriebsprüfung mit 941.117 DM. Der Veräußerungserlös betrug lt. Betriebsprüfung für die GmbH-Anteile 40.000 DM, für das Grundstück 1.400.000 DM (Tz. 1.14 und 1.18 Betriebsprüfungsbericht vom 27.11.2000).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht Bezug genommen.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 02.04.2001 die Einkommensteuer 1998 auf 239.777 DM fest. Den Veräußerungsgewinn setzte es bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb an, die Mieteinnahmen unverändert bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben, § 164 Abs. 3 AO.

Ebenfalls mit Bescheiden vom 02.04.2001 wurde erstmals ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für 1996 und...

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