Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob die Aufwendungen eines Versicherungsvertreters für sein Büro im eigengenutzten Einfamilienhaus im vollen Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Büro eines Versicherungsvertreters im eigengenutzten Einfamilienhaus bildet nicht den Mittelpunkt für dessen gesamte berufliche und betriebliche Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, weil sich seine Kerntätigkeit auf die Kundenberatung und den Abschluss von Versicherungsverträgen vor Ort erstreckt und dem gegenüber die Vor- und Nachbereitung der Außentermine, die Verwaltungstätigkeit und die Organisation des Betriebsablaufs nicht zum Kernbereich der Tätigkeit gehört.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen III R 17/03)

BFH (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen III R 17/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Büro im selbstgenutzten Wohnhaus in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Der geschiedene Kläger erzielt als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Sein Büro befindet sich im eigenen, im Jahre 1995 und 1996 umgebauten Wohnhaus S.-Str. 1, A.. Dort nutzt er zwei links vom Hauseingang gelegene Räume (14,45 qm und 16,10 qm) im Erdgeschoss, die zum Flur hin durch Wohnungstüren abgeschlossen sind. Zum Büro gehören weiterhin ein Vorraum (5,13 qm) und ein Bad/WC (6,08 qm), die ebenfalls über den Flur (9,80 qm) zu erreichen sind und unmittelbar an die Büroräume angrenzen. Über eine weitere Wohnungstüre gelangt man vom Flur aus in zwei privat genutzte Zimmer, die nach den Angaben des Klägers als Abstellraum bzw. als Bügelzimmer Verwendung finden. Im Flur führt eine Treppe nach oben in die Diele und in die selbst genutzten Wohnräume. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Grundrisse für das Erd- und Obergeschoss des Anwesens verwiesen.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 machte der Kläger - ausgehend von einer Bürofläche von 45 qm und einem Anteil an der gesamten Wohnfläche in Höhe von 30 % - Aufwendungen für das Büro in Höhe von 7.842 DM bzw. 7.541 DM als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte hiervon lediglich 2.400 DM an und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers 1999 auf 42.541 DM und 2000 auf 41.605 DM. Die Einkommensteuer wurde in den Bescheiden vom 05.11.2001 und vom 20.11.2001 nach der Grundtabelle 1999 auf 3.965 DM und 2000 auf 3.172 DM festgesetzt.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2002 Bezug genommen.

Mit der Klage beantragt der Kläger, die Aufwendungen für das Büro in voller Höhe zu berücksichtigen und die Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 05.11.2001 und für 2000 vom 20.11.2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2002 entsprechend zu ändern.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Kosten für die betrieblichen Räume seien in vollem Umfang abziehbar. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG finde keine Anwendung, weil das Büro eine Betriebsstätte darstelle. Für die gewerbliche Tätigkeit stehe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Neben dem eigentlichen Büroraum nutze er einen weiteren Raum zur Lagerung von Prospektmaterial, Ablage und Aktenführung. Zum Büro gehörten auch ein Flur und eine Toilette.

Das Büro stelle den notwendigen und einzigen Mittelpunkt seiner gesamten gewerblichen Tätigkeit dar. Es werde in zunehmendem Umfang für Kundenbesuche genutzt. Mit einer verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers wäre es nicht vereinbar, die Höhe des Abzugs der Aufwendungen davon abhängig zu machen, ob ein gewerblich tätiger Versicherungskaufmann nur im Büro oder auch außerhalb tätig werde.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass er seit 1997 als Ausschließlichkeitsvertreter für den Versicherungsverein B. -VB- tätig sei. Dieser habe nur eine Hauptverwaltung in B.. Den Vertretern würden keine Büroräume zur Verfügung gestellt. Bei Anmietung eines Büros durch den Vertreter werde in der Anfangsphase ein gewisser Zuschuss gezahlt. Er - der Kläger - habe diesen aber nicht in Anspruch genommen, weil ihm die Nutzung des Büros in seinem Wohnhaus günstiger erschienen sei. Im ersten Zimmer (lt. Grundriss Büro 1) befänden sich sein Schreibtisch, ein kleiner Beistelltisch, ein Apothekerschrank zur Aufbewahrung laufend benötigter Unterlagen, ein Regal mit Ordnern und Kundenunterlagen, das vorwiegend repräsentativen Charakter habe, sowie ein Drucker und das Faxgerät. Einen gesonderten Computer benötige er nicht, weil er nur mit seinem Laptop arbeite. Der weitere Büroraum (lt. Grundriss Büro 2) werde zur Lagerung von Unterlagen, Vordrucken und Kundenordnern genutzt.

In der Aufbauphase habe naturgemäß vor allem er - der Kläger - die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge