Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 7/98)

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 7/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen sowie in welchem Umfang eine dauernde Last als Sonderausgabe anzuerkennen ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei 1988 und 1989 geborene Töchter. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Elektriker; die Klägerin ist nicht berufstätig bzw. Hausfrau. Sie wohnen seit 1987 in dem Anwesen … in … Eigentümer des Anwesens war seit 1952 der verwitwete Vater des Klägers, der zusammen mit dessen behindertem Bruder das Erdgeschoß mit 61,35 qm bewohnt, während der Kläger mit seiner Familie die Wohnräume im Ober- bzw. Dachgeschoß mit 42,08 qm innehat. Die Räume im Dachgeschoß sind nur über den Eingang im Erdgeschoß sowie den durch den Wohnbereich des Erdgeschosses führenden Korridor über eine dort vorhandene Treppe erreichbar.

Mit im streitbefangenen Anwesen notariell beurkundetem Übergabevertrag, URNr. … des Notars … vom 27.10.1994 übertrug der 1908 geborene Vater des Klägers das o.g. Anwesen auf diesen. Als Gegenleistung ist in XI. der Urkunde ausgewiesen:

  1. Zahlung eines monatlichen Geldbetrages in Höhe von 600 DM jeweils am 10. eines Monats im voraus und ohne Wertsicherung des Betrages,
  2. häusliche Wart und Pflege im Alter bei Gebrechlichkeit und Krankheit im Vertragsanwesen (wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Urkunde zu diesem Punkt verwiesen),
  3. Zahlung der Kosten der Beheizung, Strom- und Wasserversorgung der Wohnung des Veräußerers im Erdgeschoß des Anwesens … sowie der auf sie entfallenden Nebengebühren für Müllabfuhr, Kanalbenutzung und Kaminkehrer,
  4. Erhaltung der Erdgeschoßwohnung in bewohn- und beheizbarem Zustand; darüber hinausgehende Schönheitsreparaturen stehen im Ermessen des Erwerbers.

Zur Sicherung der übernommenen wiederkehrenden Leistungen ist eine Reallast an dem Anwesen und weiteren Grundstücken begründet worden. Für die vereinbarten monatlichen Zahlungen ist § 323 ZPO für anwendbar erklärt, wobei Anpassungen auf Beträge von bis zu 400 DM nach unten und bis zu 800 DM nach oben begrenzt worden sind. Daneben ist die Kostentragung von Begräbnis und Grab geregelt.

Ebenfalls in der o.g. notariellen Urkunde ist unter XI. bestimmt, daß der Kläger seinem Bruder … geboren … 1953, aufschiebend befristet ab dem Ableben von A., dem Vater des Klägers, ein unentgeltliches und lebenslängliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an dem Wohngebäude bestellt und zwar:

  1. zur alleinigen und ausschließlichen Bewohnung und Benutzung des Wohnzimmers im Erdgeschoß vom Eingang aus rechts 1. Türe gelegen und daran anschließend des Schlafzimmers,
  2. zur Mitbenutzung von Bad und Toilette im Erdgeschoß, der Küche im Erdgeschoß sowie der sonstigen gemeinschaftlichen Hauseinrichtungen.

Weiter ist hierzu vereinbart, daß die Kosten der Beheizung und Stromversorgung der zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Räume, die anteiligen Strom- und Heizungskosten mitbenutzter Räume und die auf den Berechtigten entfallenden anteiligen Kosten für Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Müllabfuhr und Kaminkehrer ebenfalls der Kläger zu tragen hat. Zur Sicherung des eingeräumten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechtes ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Hausgrundstück einzutragen.

Nach XIV. der notariellen Urkunde hat der Notar den Vater des Klägers über die Rechtsfolgen des Verzichtes auf ein dingliches Wohnungsrecht ausführlich belehrt und auf die Möglichkeit des Abschlusses eines Mietvertrages nach Abstimmung mit dem Steuerberater hingewiesen.

Der Vater des Klägers hat zusammen mit dessen behindertem Bruder weiterhin die Erdgeschoßräume des streitbefangenen Anwesens genutzt. Zum Nachweis der hierfür getroffenen Vereinbarungen hat der Kläger eine mit Mietvertrag überschriebene und unter dem Datum vom 01.11.1994 vom Kläger und seinem Vater unterzeichnete Vereinbarung vorgelegt. Unter überwiegender Bezugnahme auf den vorformulierten Vertragstext sind dem Vater zur Benutzung als Wohnung folgende im Erdgeschoß gelegene Räume vermietet worden: 2 Zimmer, 1 Küche und 1 Bad. Hinsichtlich der Benutzung des Korridors sowie einem nach den Bauplänen vorhandenen Duschbad bzw. Abstellkammer sowie einer Speisekammer sind keine Regelungen getroffen worden. Die Dauer des Mietvertrages ist auf die Zeit vom 01.11.1994 bis 31.10.1996 beschränkt worden mit der Klausel, daß sich bei fehlender Kündigung das Mietverhältnis jedesmal um 12 Monate verlängere. Der Mietzins ist mit 600 DM/mtl. vereinbart. Nebenabgaben werden ausdrücklich nicht besonders erhoben; es ist aber eine Erhöhung des Mietzinses bzw. der Nebenkosten bei Erhöhung der Betriebskosten vorgesehen. Der Mietzins ist monatlich im voraus...

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