Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus der Insolvenzverwaltervergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Insolvenzverwalter übt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Masse aus und erbringt damit eine Tätigkeit für das Unternehmen des Schuldners. Für seine Geschäftsführung hat er Anspruch auf eine aus der Masse zu entrichtende Vergütung, so dass er seine Leistung gegen Entgelt erbringt. Er ist selbst Unternehmer und betreibt ein eigenes, von der Insolvenzmasse getrenntes (Insolvenzverwalter-) Unternehmen. Daher ist er auch berechtigt, für seine Leistung Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters gehört zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 304

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen V R 9/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Vorsteuerbeträge aus der Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von ./. 5.015,82 € abzugsfähig sind.

Der Kläger wurde vom Amtsgericht A – Insolvenzgericht – mit Beschluss aus 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des am 22.09.2006 verstorbenen B bestellt, der bis zum 01.11.2002 ein Malergeschäft in A betrieb. In seinem Gutachten vom 29.10.2003 zum Insolvenzantrag der C wegen Beitragsrückständen vom 02.05.2002 stellte er fest, dass der bereits eingestellte Malerbetrieb nicht fortgeführt werden könne. Verwertbares Vermögen sei mit Ausnahme des im Eigentum des Schuldners stehenden und von ihm selbst bewohnten Grundstücks in A, D Straße, nicht vorhanden.

Mit Beschluss vom 16.10.2007 setzte das Insolvenzgericht in Abänderung des Beschlusses vom 07.03.2007 die vom Kläger beantragte Vergütung in Höhe von 21.119,27 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.012,66 € und die Auslagen in Höhe von 5.279,81 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.003,16 € fest.

Am 04.12.2007 reichte der Kläger für den Nachlass des Insolvenzschuldners eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 beim Finanzamt ein, in der er Vorsteuern in Höhe von 5.015,82 € aus der Insolvenzvergütung und Auslagen zugunsten der Insolvenzmasse errechnete. Das Finanzamt lehnte mit Schreiben vom 08.01.2008 den Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 ab und führte zur Begründung aus, dass der Insolvenzschuldner seinen Betrieb bereits zum 01.11.2002 aufgegeben habe und daher im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr Unternehmer gewesen sei. Außerdem sei der Kläger für den nichtunternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners tätig geworden, denn das verwertete Grundstück habe sich in dessen Privatvermögen befunden.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Einspruchsentscheidung des Finanzamts A vom 29.08.2008 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, zugunsten der Insolvenzmasse einen Umsatzsteuerbescheid für 2007 zu erlassen und die Umsatzsteuer auf ./. 5.015,82 € festzusetzen.

Zur Begründung trägt er vor:

Der verstorbene Schuldner habe ehemals einen Malerbetrieb in Form einer Einzelfirma geführt, d.h. er sei Unternehmer gewesen. In der Literatur und Rechtsprechung des BFH sei es unbestritten, dass die Konkurs-/Insolvenzeröffnung an der Unternehmereigenschaft des Schuldners, so wie sie einmal bestanden habe, nichts ändere.

Das Finanzamt habe ihn mit Schreiben vom 13.01.2004 aufgefordert, Umsatzsteuererklärungen für die Zeit ab Insolvenzeröffnung zu fertigen. Hieraus ergebe sich, dass das Finanzamt den Insolvenzschuldner als Unternehmer angesehen habe. Er sei dieser Verpflichtung durch die Abgabe sogenannter 0-Meldungen nachgekommen. Auch das Insolvenzgericht sei von der Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners ausgegangen und habe daher das Regelinsolvenzverfahren unter dem entsprechenden Aktenzeichen "IN" eröffnet (vgl. § 304 InsO).

Es sei nicht entscheidend, dass das Unternehmen des Insolvenzschuldners bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt worden sei. Er habe für das Unternehmen des Schuldners verschiedene Tätigkeiten entfaltet, neben der Grundstücksveräußerung habe er auch Arbeitnehmerverbindlichkeiten überprüft und gegenüber der Bau-Berufsgenossenschaft Lohnnachweise sowie Lohn- und Gehaltskarten für die vor Insolvenzeröffnung beschäftigten Arbeitnehmer erstellt.

Unerheblich sei auch, dass für die Insolvenzmasse keine Umsätze erklärt worden seien. Es könne bei einem Insolvenzverfahren nicht vorausgesetzt werden, dass umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt würden. Der Insolvenzschuldner sei vorliegend nach Insolvenzeröffnung nicht in der Lage gewesen, neue Aufträge zu akquirieren. Gleichwohl habe er noch Reparaturarbeiten und Nachbesserungen durchgeführt. Dies werde durch den Umstand belegt, dass der Schuldner auf seinem Grundstück ein Materiallager unterhalten habe, das erst Anfang 2005 entsorgt worden sei. Da Rechnungen nicht mehr hätten erteilt werden können, seien keine Umsät...

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