Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiswirkung einer Bescheinigung über Leistungen, die das steuerliche Einlagekonto gemindert haben

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beweiswirkung einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG (n.F.) kann nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass die Ausschüttung vor der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt ist.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 1-3, § 36 Abs. 7, § 8b Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen I R 51/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine im Streitjahr 2001 von einer GmbH zugeflossene Vorabausschüttung als steuerfreie Ausschüttung das Einkommen der Klägerin mindert oder ob die Vorabausschüttung nach der berichtigten Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto der GmbH erfolgt ist, damit die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile mindert und sich somit der Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung erhöht.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 25.03.1997 eine Beteiligung an der A GmbH, 1 (im Folgenden: A GmbH), die am 31.12.2000 in der Bilanz mit einem Buchwert von 11.086.000 € ausgewiesen ist. Mit Vertrag vom 27.04.2001 veräußerte sie diese wieder.

Die A GmbH hielt eine 14 %-ige Beteiligung (35 Mio. Euro) an der B (Ireland), aus der sie im Wesentlichen ihre Einnahmen erzielt. Die irische Kapitalgesellschaft nahm im Februar 2001 eine Ausschüttung an die A GmbH vor. Am 01.03.2001 beschlossen die Gesellschafterinnen der A GmbH 7 Mio. Euro als Vorabausschüttung auf den für das Wirtschaftsjahr 01.01.2001 bis 31.12.2001 zu erwartenden Gewinn vorzunehmen. Auf die Klägerin entfiel davon ein Betrag von 1 Mio. Euro (= 1.955.830 DM ).

Über diese Ausschüttung vom 06.03.2001 erstellte die A GmbH zunächst eine Steuerbescheinigung vom 07.03.2001 nach den Vorschriften des Anrechnungsverfahrens, wonach die Leistungen aus dem Teilbetrag EK 01 (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG) 1.955.830 DM betrugen und wies anrechenbare Kapitalertragsteuer i.H.v. 391.166,00 DM sowie anrechenbaren Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer i.H.v. 21.514,13 DM aus. Die Bezüge i.H.v. 1.955.830 DM wurden bei der Veranlagung der Klägerin zunächst erklärungsgemäß als steuerfreie Dividenden i.S.v. § 8b KStG behandelt. Die Kapitalertragsteuer und der entsprechende Solidaritätszuschlag wurden angerechnet.

Für die A GmbH ergingen am 13.03.2003 ein Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG und ein Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG des zuständigen Finanzamts 1, der u.a. folgende Feststellungen enthielt:

Endbestand des EK 40

305 DM

Endbestand des EK 04

68.594.728 DM

Steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG

54.904.223 DM

Es wurde darin der folgende ausschüttbare Gewinn ermittelt:

Eigenkapital lt. Steuerbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

138.595.033 DM

./. Nennkapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

- 70.000.000 DM

./. Steuerliches Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

- 68.594.728 DM

Ausschüttbarer Gewinn

305 DM

Mit Schreiben vom 11.06. bzw. 22.08.2003 teilte die Steuerberaterin der Klägerin dem Finanzamt mit, sie sei von der Firma C-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 1, der steuerlichen Vertreterin der A GmbH und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, darüber informiert worden, dass es sich bei der am 06.03.2001 vorgenommenen Ausschüttung von 1 Mio. Euro (= 1.955.830,00 DM) um eine Vorabausschüttung für das Geschäftsjahr 2001 gehandelt habe, die mit einem Betrag von 999.976,72 € (= 1.955.784,47 DM ) aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) gespeist worden sei. In Höhe von 23,28 € (entspricht 45,53 DM ) lägen Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG vor. Die A GmbH habe die ursprünglichen Steuerbescheinigungen nach dem Anrechnungsverfahren von den Anteilseignern zurückgefordert. Der steuerliche Vertreter beantragte, die bisher ausgewiesenen steuerfreien Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG auf 23,28 € (= 45,53 DM ) zu korrigieren. In der Folge seien die Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns um die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto zu mindern. Entsprechend erhöhe sich der Veräußerungsgewinn von bisher 221.501,16 € (= 433.218,61 DM ) auf 1.221.477,88 € (= 2.389.003,08 DM ). Ebenso reduzierten sich nach der berichtigten Steuerbescheinigung die anrechenbare Kapitalertragsteuer von 391.166 DM auf 8,72 DM (= 4,46 €) und der geltend gemachte anrechenbare Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer von 21.514,13 DM auf 0,47 DM (= 0,24 €). Gleichzeitig legte die Klägerin eine „berichtigte Steuerbescheinigung für Bezüge, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt“, nach amtlichem Vordruck (“VE 8 - Halbeinkünfteverfahren (2001) -“) vor. Darin sind - ausgehend von einer Bardividende von 999.999,00 € - folg...

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