Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch auf Eigenheimzulage im Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzung der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Objekts und das Erfordernis der Antragstellung führen dazu, dass der Schwerpunkt des zum Anspruch auf Eigenheimzulage führenden Sachverhalts darin, d.h. zu Beginn des Förderzeitraums und nicht in der jährlichen, während des Förderzeitraums andauernden Eigennutzung des Objekts zu sehen ist.

Die - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte - Aufrechnung des Finanzamts mit einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch auf Rückzahlung von Eigenheimzulage gegen den Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Förderjahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist deshalb zulässig.

 

Normenkette

InsO §§ 38, 96 Abs. 1 Nr. 1; EigZulG §§ 10-11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen VII R 34/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren.

Mit Bescheid vom 14.01.1998 setzte das beklagte Finanzamt auf Antrag des A für das eigengenutzte Objekt X-Str. in Z Eigenheimzulage ab 1996 bis 2003 i. H. v. jährlich 8.000 DM (Fördergrundbetrag 5.000 DM zuzüglich 2 x Kinderzulage à 1.500 DM) fest.

Nach Begründung von Wohnungseigentum im vorgenannten Objekt übertrug A am 19.06.2001 einen 46,69/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss an seine Ehefrau AB.

Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Y vom 13.06.2002 ist am selben Tag ab 9.00 Uhr auf Antrag des Schuldners A das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Nachdem das beklagte Finanzamt von der Übertragung des Miteigentumsanteils an AB aufgrund der Veräußerungsanzeige des Notars Kenntnis erlangt hatte, hob es mit Bescheid vom 25.03.2003 die Eigenheimzulage ab 2002 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz - EigZulG - gegenüber A auf und forderte die für 2002 bereits gezahlte Eigenheimzulage i. H. v. 4.090,34 € zurück. Die Rückzahlung war bis spätestens 28.04.2003 zu leisten. Der Bescheid wurde an den Kläger als Insolvenzverwalter bekannt gegeben.

Im anschließenden Einspruchsverfahren setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 09.05.2003 Eigenheimzulage gegenüber A für das Objekt X-Str. in Z ab 2002 - 2003 i. H. v. jährlich 2.045,17 € (= 4.000 DM; Fördergrundbetrag 2.500 DM + 2 x Kinderzulage = 1.500 DM) fest. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte hierbei einen Miteigentumsanteil des A am Objekt von 50 v. H.. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass er für die genannten Jahre an die Stelle bereits ergangener Bescheide für dieses Objekt trete. Im Abrechnungsteil enthält der Bescheid die Rückforderung eines Betrages von 2.045,17 € (= der bisherigen Rückforderung), der wie im vorangegangenen Bescheid fällig gestellt wurde. Der vom Kläger eingelegte Einspruch richtete sich gegen die geforderte Rückzahlung bzw. das Leistungsgebot im Bescheid i. H. v. 2.045,17 € mit der Begründung, dass die Insolvenzmasse damit nicht belastet werden dürfe. Mit Bescheid vom 20.05.2003 wurde daraufhin das Leistungsgebot im Bescheid vom 09.05.2003 aufgehoben und der Einspruch dadurch erledigt. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Eigenheimzulage 2003 eine Aufrechnung mit der rückzufordernden Zahlung für 2002 möglich sei. Am 21.05.2003 rechnete das beklagte Finanzamt durch entsprechende Umbuchungen den Zahlungsanspruch aus der Eigenheimzulage 2003 in der festgesetzten Höhe von 2.045,17 € gegen seinen Rückforderungsanspruch aus der Eigenheimzulage für 2002 in selber Höhe auf. Mit Schreiben vom 02.06.2003 widersprach der Kläger der Aufrechnung und forderte die Auszahlung der Eigenheimzulage 2003 auf ein von ihm benanntes Konto. Am 06.06.2003 erließ das beklagte Finanzamt daraufhin einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO mit dem Inhalt, dass die Aufrechnung der Rückforderung aus der Eigenheimzulage 2002 mit dem Auszahlungsanspruch der Eigenheimzulage 2003 gemäß § 226 AO zu Recht erfolgt sei.

Nach erfolglosem Vorverfahren - auf den Einspruch vom 11.06.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 12.11.2003 wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen - hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2003 den Abrechnungsbescheid vom 06.06.2003 dahin abzuändern, dass Eigenheimzulage für 2003 i. H. v. 2.045,17 € an ihn auszuzahlen ist.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, bei dem Zahlungsanspruch für 2003 aufgrund des Eigenheimzulagengesetzes handele es sich um einen aufrechnungsfesten Masseanspruch, da im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2002 der Anspruch weder begründet noch entstanden gewesen sei, sondern beides erst im Jahr 2003 der Fall gewesen sei. Deshalb habe eine Aufrechnungslage nicht vorgelegen.

Die Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage sei zum einen an die rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsbegründung...

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