Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ansparabschreibung eines Wirtschaftsprüfers für Büroausstattung eines slowakischen Anstreicherunternehmens, an dem eine atypisch stille Beteiligung besteht

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die beträchtliche Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG eines deutschen Wirtschaftsprüfers mit dem Ziel der Investition in Büroausstattung ist im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Beteiligung an einem kaum rentablen Anstreicherunternehmen in der Slowakei nicht anzuerkennen. Voraussetzung für die Ansparrücklage ist nämlich, dass es sich um einen inländischen Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte handelt.

2) Die Beschränkung auf inländische Betriebe verstößt nicht gegen EU-Recht.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen I R 104/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer atypisch stillen Beteiligung an einem ausländischen Betrieb.

Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Mit Vertrag vom 15. Dezember 2002 beteiligte er sich an der slowakischen Firma als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage in Höhe von 1.000,00 EUR. Bei dem Unternehmen handelte es sich um ein Maler- und Anstreichergewerbe als Einzelunternehmer. Nach dem Vertrag wurde die Beteiligung zur Stärkung des Unternehmerkapitals geschlossen. Der stille Gesellschafter nimmt in Höhe von 2,5 % am Gewinn teil. Die Einlage wurde zum 20. Dezember 2002 in bar erbracht.

Mit Vertrag vom 16. Dezember 2002 schlossen der Kläger und seine Frau einen Unterbeteiligungsvertrag, wonach sich die Ehefrau an dem stillen Gesellschaftsanteil des Klägers zu 50 % schenkungsweise unterbeteiligte. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003, beim Beklagten eingegangen am 3. Juni 2003, reichte der Kläger eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 2002, einen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 von der (deutsch) mit Ermittlung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Anteils, eine Vermögens-Verbindlichkeitserklärung und Einnahme-Überschussrechnung zum 31. Dezember 2002 von Herrn in slowakisch, eine Sonderbilanz zum 31. Dezember 2002 des stillen Gesellschafters, einen Nachweis über die Ermittlung der in der Sonderbilanz gebildeten Ansparrabschreibung, einen Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft, einen Unterbeteiligungsvertrag zwischen dem Kläger und seiner Frau, einen Einzahlungsbeleg über die Einbringung der Einlage des stillen Gesellschafters und einen Auszug aus dem Kassenbuch der, in welchem die Einzahlung der Einlage verbucht ist, beim Beklagten ein. Der umgerechnete Jahresüberschuss der betrug danach 773,00 EUR, wovon dem Kläger und seiner Ehefrau je hälftig ein Betrag in Höhe von 9,00 EUR (entspricht 2,5 %) zugewiesen wurde. Ferner machte der Kläger in einer Sonderbilanz zum 31. Dezember 2002 einen Sonderposten mit Rücklageanteil gem. § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 154.000,00 EUR geltend. Dazu reichte er eine Liste der in den Jahren 2003 und 2004 vorgesehen Investitionen für Zwecke der Rücklage gem. § 7 g Abs. 3 ff. EStG ein, wonach u. a. 38 Laptops, 53 Bürostühle, 106 Diktiergeräte und 42 Handdiktiergeräte angeschafft werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Erklärung des Beklagten verwiesen, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet.

Mit Verfügung vom 29. August 2003 fragte der Beklagte zunächst beim Kläger an, ob auf eine einheitliche und gesonderte Feststellung verzichtet werden könne und die Einkünfte unmittelbar bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigt werden könnten. Gleichzeitig teilte er in diesem Zusammenhang mit, dass er der Auffassung sei, dass eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG nur dann gebildet werden könne, wenn eine Anschaffung oder Herstellung für eine inländische Betriebsstätte beabsichtigt sei. Ferner fragte er an, in welchem wirtschaftlichen Zusammenhang die geplanten Investitionen mit der slowakischen Malerfirma stünden. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 4. September 2003 mit, dass nach seiner Auffassung eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen sei, da insbesondere die Einkunftsermittlung nicht ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es sich bei der Voraussetzung zur Bildung der Ansparabschreibung nicht um einen inländischen Betrieb handeln müsse. Der wirtschaftliche Zusammenhang der in der Rückstellung aufgeführten Wirtschaftsgüter mit dem Betrieb bestehe in der Absicht, das Tätigkeitsfeld der Malerfirma auszuweiten. Eine Glaubhaftmachung sei in diesem Zusammenhang nach dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 nicht erforderlich.

Mit Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 14. November 2003 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18,00 EUR fest, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerfreie Einkünfte nach dem Progressionsvorbehalt gem. § 32 b EStG zu berücksic...

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