Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1986 bis 1988. Feststellung nach § 47 KStG zum 31.12.1986 bis 31.12.1988. Gewerbesteuer 1986 bis 1988. Umsatzsteuer 1986 und 1987
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Beschluß: Die Verfahren 9 K 2834/92 K, G und 9 K 2835/92 U werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob
- Lohnzahlungen an die Ehefrau eines Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sind,
- Kosten für die Bewirtung von Messebesuchern den Gewinn mindern, obwohl sie nicht getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet wurden und
- Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteuer (KapESt)-Anmeldung und einer Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärung als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 05.12.1979 gegründete Klägerin (Kl.) stellt Möbel aller Art her und vertreibt sie. An ihrem Stammkapital von 250.000 DM sind Herr … (H. W.) mit 20.000 DM und dessen Sohn, Herr … (G. W.), mit 230.000 DM beteiligt. Geschäftsführer ist G. W.
Im Jahre 1990 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … (GroßBp) bei der Kl. für die Streitjahre eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer folgendes fest:
Zu 1) Die Kl. zahlte an die im Jahr 1917 geborene Frau Hanna W., Ehefrau des H. W. und Mutter des G. W., ein Gehalt, das nach § 40 a Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert wurde. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag lag nicht vor. Eine feste Arbeitszeit war nicht vereinbart; die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wurden auch nicht aufgezeichnet. Aufgabe der Hanna W. war die Pflege der Außenanlagen am Betriebsgelände und die soziale Betreuung ausgeschiedener Arbeitnehmer, z.B. durch Besuche anläßlich Von Geburtstagen. Der Prüfer sah die Gehaltszahlungen als vGA an; es handelte sich um folgende Beträge:
1986 |
1987 |
1988 |
4.920,00 DM |
5.160,00 DM |
5.544,00 DM |
Zu 2) Die folgenden Aufwendungen für die Bewirtung von Messebesuchern waren nicht gesondert aufgezeichnet worden:
1986: |
4.999,00 DM, |
1987: |
4.376,00 DM (einschl. Umsatzsteuer –USt–). |
Der Prüfer war der Ansicht, daß die Aufwendungen bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden dürften und bei der USt als Eigenverbrauch zu behandeln seien.
Zu 3) Die Kl. hatte im Jahr 1988 Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe einer KapESt-Anmeldung in Höhe von 5.000 DM und einer KSt-Erklärung in Höhe von 600 DM gezahlt und als Betriebsausgaben behandelt. Der Prüfer sah die Zahlungen gemäß § 10 KStG als nichtabzugsfähig an, weil sie mit nichtabziehbaren Steuern in Zusammenhang stünden.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte der Ansicht der Bp und erließ folgende Bescheide (Änderung jeweils nach § 164 bs. 2 Abgabenordnung – AO – unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung):
KSt 1986 bis 1988 am 12.08.1991,
gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG auf den 31.12.1986 bis 1988 am 12.08.1991, USt 1986 und 1987 am 12.08.1991 und Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheide 1986 bis 1988 am 21.08.1991. Dagegen legte die Kl. mit Schreiben vom 14. und 28.08.1991 Einsprüche ein, die keinen Erfolg hatten (Einspruchsentscheidungen –EE– vom 22.05.1992).
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Kl. folgendes geltend:
Zu 1) Das Arbeitsverhältnis mit Hanna W. sei eindeutig und ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden. Die Vereinbarung eines fixen Gehalts, das nach einem Durchschnitts stundensatz berechnet werde, sei nicht unüblich; entsprechend werde z.B. bei Gärtnern und Reinigungskräften verfahren.
Zu 2) Die Bewirtungsaufwendungen für Messebesucher seien betrieblich veranlaßt. Denn die Messen dienten der Information und Akquisition von Kunden. Für derartige Betriebsausgaben gelten die besonderen Aufzeichnungspflichten nicht. Die Darreichung von Speisen und Getränken auf einem Messestand falle nicht unter § 4 Abs. 5 EStG, da die Bewirtung nicht im Vordergrund stehe.
Zu 3) Die Verspätungszuschläge stellten wie Stundungszinsen steuerliche Nebenleistungen dar Das Abzugsverbot nach § 10 KStG gelte daher – wie der BFH mit Urteil vom 23.11.1988 für die Stundungszinsen entschieden habe – auch für Verspätungszuschläge nicht. Erst Recht gelte dies für den Verspätungzuschlag zur KapESt. Diese Steuer stelle keine Steuer vom eigenen. Einkommen der Kl. dar und werde daher von § 10 Nr. 2 KStG nicht erfaßt.
Die Kl. beantragt,
I. die Körperschaftsteuerbescheide 1986 bis 1988, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1986 bis 1988 sowie die Umsatzsteuerbescheide 1986 und 1987, jeweils vom 12.08.1991 und die Gewerbesteuermeßbescheide 1986 bis 1988 vom 21.08.1991 in der Weise zu ändern, daß
verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von
4.920 DM (1986),
5.160 DM (1987) und
5.544 DM (1988.)
nicht angesetzt werden,
Bewirtungsaufwendungen einschließlich USt in Höhe von
4.999 DM (1986) und
4.376 DM (1987)
zum Abzug zugelassen und nicht als Eigenverbrauch berüc...