Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbebetrieb; Grundstücksveräußerung; Land- und forstwirtschaftliches Hilfsgeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Grundstücksveräußerungen, die zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören, werden dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zum Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Veräußerungen von Grundstücken als Hilfsgeschäfte der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind oder ob ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden ist.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. war seit vielen Jahren Inhaber einer Gärtnerei, aus der er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Die Gärtnerei betrieb er auf seinem eigenen Grundstück, das eine Fläche von 11.257 m² umfasste. Im Betrieb wurden vorrangig Topfpflanzen gezüchtet. Der nebenbei betriebene Grabpflege- und Kranzbindereibetrieb wurde zum 31.12.1997 eingestellt, der Gärtnereibetrieb zum 12.03.1998.

Bereits im Jahr 1994 trat der Kl. mit der Fa. L Kapitalanlagen in Kontakt und beauftragte diese mit der Überprüfung der Möglichkeit einer Bebauung bzw. der Baureifmachung der Gärtnereigrundstücke Gemarkung, Flur, Flurstücke.

Die Fa. L Kapitalanlagen richtete am 18.07.1994 im Auftrag des Kl. eine Bauvoranfrage an die Stadt B zur Errichtung von 10 Doppelhäusern auf dem betreffenden Gelände. Die Stadt B kam zu dem Schluss, dass dieses Vorhaben nur auf Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) durchgeführt werden könne.

Das Architekturbüro K bereitete im Auftrag des Kl. einen solchen VEP vor und reichte diesen bei der Stadt B ein. U.a. ließ das Architekturbüro K den Boden untersuchen und vermessen. Die für diese und weitere Maßnahmen der Baureifmachung verauslagten Beträge sowie das Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 65.216,75 DM stellte es dem Kl. in Rechnung.

Der VEP wurde am 26.03.1996 öffentlich bekannt gemacht. Am 09.09.1996 schloss der Kl. mit der Stadt B einen Durchführungsvertrag zum VEP, in dem er sich zur Errichtung von maximal 20 Wohneinheiten sowie der Erschließung des Baugebietes (u.a. Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen und der öffentlichen Verkehrsfläche) verpflichtete. Er verpflichtete sich ferner zur lastenfreien Übertragung der notwendigen Grundstücksteile für Straßen und öffentliche Flächen an die Stadt B. Die Übertragung hatte innerhalb von 10 Monaten nach Abschluss des Durchführungsvertrags zu erfolgen, die Bauanträge mussten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des VEP gestellt werden und das Bauvorhaben war binnen 21 Monaten nach bauordnungsrechtlich möglichen Baubeginn gebrauchsfertig herzustellen. Bei Nichteinhaltung der Durchführungsverpflichtung drohte dem Kl. eine Vertragsstrafe von 50.000 DM. Zudem hatte er zur Sicherung der Baukosten für die öffentlichen Erschließungsmaßnahmen eine Bürgschaft von 610.000 DM zu leisten.

Der Rat der Stadt B beschloss den VEP am 12.09.1996 als Satzung (VEP Nr. 693–). Die Satzung wurde am 02.12.1996 öffentlich bekannt gemacht.

Die Fa. L versuchte seit Mitte 1996, Käufer für die nunmehr geplanten 9 Doppelhäuser zu finden. Die Kaufinteressentin Fa. G. aus E nahm vom Kauf des gesamten Areals wieder Abstand. Die spätere Käuferin Fa. M Beteiligungs- und Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH war nur bereit, eine Teilfläche zu erwerben.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 7.10.1997 veräußerte der Kl. aus den Grundstücken Gemarkung, Flur, Flurstücke eine noch zu vermessende Teilfläche an die Fa. M Liegenschaften, Beteiligungs- und Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH. Die Käuferin verpflichtete sich zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.600.000,– DM, zur Erstattung der dem Kl. vom Architekturbüro K in Rechnung gestellten Beträge sowie zum Eintritt in den Durchführungsvertrag mit der Stadt B. Nutzen und Lasten sollten mit Kaufpreiszahlung übergehen. Der Kaufpreis wurde am 12.03.1998 gezahlt. Nach der Vermessung ergab sich eine Fläche von insgesamt 8.246 m², von denen 6.997 m² auf die 18 Baugrundstücke und 1.249 m² auf die öffentlichen Flächen und Straßenflächen entfielen.

Ein weiteres bislang gärtnerisch genutztes Grundstück von insgesamt 2.664 m² Größe (Flur 13, Flurstück 606) veräußerte der Kl. mit notariellen Kaufverträgen vom 04.12.1998 zum 30.12.1998 zu einem 2.774/10.000stel Miteigentumsanteil an B und M für 300.000,– DM und zu einem 7.226/10.000stel Miteigentumsanteil an L für 200.000,– DM. Ein Garagengrundstück (347 m²) überführte der Kl. in das Privatvermögen.

Der Kl. bildete aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten, der Buchwerte und der Privatentnahmen eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in Höhe von 2.449.072,50 DM, die er in die im Jahr 1998 gegründete J GmbH & Co. KG überführte. Die Veräußerungserl...

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