Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung einer Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine noch bestehende Ansparrücklage ist am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.

2. Das Wirtschaftsjahr darf den grundsätzlichen Zeitraum von zwölf Monaten unterschreiten, wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird. Ebenso beim Übergang des Steuerpfl. von regelmäßigen Abschlüssen von einem auf einen anderen bestimmten Tag. Unerheblich ist dabei, ob die Bildung eines solchen Rumpfwirtschaftsjahres freiwillig erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 4, 4 S. 2, §§ 4 a, 4a Abs. 1, 1 Sätze 2, 2 Nrn. 2-3; EStDV § 8b; EStDV § 8b Sätze 2, 2 Nr. 1; EStG § 7g

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen X R 31/03)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob auf Grund veräußerungsbedingter Auflösung einer nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Ansparrücklage im zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahr der laufende Gewinn oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen ist.

Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Inhaber eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens, das mit Vertrag vom 13.01.1998 zum 03.01.1998 veräußert worden ist. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 erklärten die Kl. hieraus einen laufenden Gewinn i.H.v. 21.199,– DM und einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 440.626,– DM. Dabei war bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ein Sonderposten mit Rücklagenanteil i.H.v. 300.000,– DM erfasst. Diese Position resultierte aus einer zum 31.12.1996 gebildeten Rücklage nach § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG. Nach den Angaben in dem Jahresabschluss für das Jahr 1996 war geplant, eine Ford Zugmaschine, einen New Holland Häcksler und einen Radlader im Wert von insgesamt 600.000,– DM anzuschaffen.

Im Anschluss an eine für die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführte Betriebsprüfung stellte sich der Beklagte (Bekl.) auf den Standpunkt, dass diese Rücklage gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG zum 03.01.1998 aufzulösen sei und dass der Auflösungsbetrag zum laufenden Gewinn des Streitjahres gehöre. Gleichzeitig sei der laufende Gewinn um den bisher nicht versteuerten Zuschlag gemäß § 7 g Abs. 5 EStG i.H.v. 36.000,– DM zu erhöhen. Er änderte daraufhin den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 23.03.2000 und setzte die Einkommensteuer 1998 mit Bescheid vom 14.02.2001 auf 168.608,– DM und den Gewerbesteuermessbetrag für 1998 auf 9.955,– DM fest.

Die Einsprüche sind mit Einspruchsentscheidung vom 06.07.2001 als unbegründet zurückgewiesen worden.

Mit den hiergegen eingelegten Klagen begehren die Kl. die begünstigte Besteuerung des Auflösungsbetrages und des Gewinnzuschlages. Zur Begründung wird auf die zitierte Literatur (Pfleger, Die Ansparabschreibung – ein neues bilanzpolitisches Instrument, INF 1994, 274 (276); Paus, Lohnt die Ansparabschreibung nach § 7 g EStG, DStR 1994, 1104 (1109) u.a.) sowie auf das BMF-Schreiben vom 12.12.1996 IV B 2 – S 2138 – 37/96, BStBl. I 1996, 1441 Tz. 9 verwiesen.

Die Kl. beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 14.02.2001 ( Kl. zu 1.) und des Gewerbesteuermessbescheides 1998 vom 12.03.2001 (Kl. zu 2.) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2001 den Auflösungsbetrag i.H.v. insgesamt 300.000,– DM als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zu besteuern.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit der Veräußerung des Betriebes zum 03.01.1998 ende das zweite auf die Bildung der Rücklage folgende Wirtschaftsjahr. Damit greife der Auflösungstatbestand des § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG. Nichts anderes besage das BMF-Schreiben vom 12.12.1996, wonach die Rücklage nur dann den begünstigten Veräußerungsgewinn erhöhe, wenn sie nicht aus anderen Gründen – wie z.B. wegen Ablaufs des zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ohnehin – aufzulösen wäre. Soweit in der Literatur Gestaltungen im Sinne des Klagebegehrens beschrieben und unter Hinweis auf Überlegungen zur Behandlung der Rücklage nach § 6 b EStG vertreten würden, sei diese Auffassung nicht mit dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck des § 7 g EStG vereinbar.

In der Sache ist am 24.06.2003 mündlich verhandelt worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die am 03.01.1998 noch bestehende Rücklage in Höhe von 300.000 DM ist zutreffend als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb erfasst worden.

Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG. Im Streitfall endete das zweite auf die Bildung der Rücklage folgende Wirtschaftsjahr am 03.01.1998.

Der Begriff des Wirtschaftsjahres ist in § 4 a EStG i.V.m. den nach § 51 EStG dazu ergangenen Vorschriften der Einkommensteuerdurchführungsverordnun...

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