Entscheidungsstichwort (Thema)

Saldierungsverbot von Gewinnen im SBV mit Verlusten im Gesamthandsbereich

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Saldierungsverbot zwischen Gewinnen im Sonderbetriebsvermögen und Verlusten im Gesamthandsbereich gemäß § 15a Abs. 1 EStG gilt auch für Sonderbetriebseinnahmen, die auf anrechenbaren Körperschaftsteuern für im Gesamthandsvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften beruhen.

 

Normenkette

EStG § 15a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen I R 38/09)

BFH (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen I R 38/09)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob bei der Anwendung des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) Gewinne im Sonderbetriebsvermögen mit Verlusten im Gesamthandsvermögen verrechnet werden können.

Die Klägerin ist eine Holding in der Rechtsform einer AG + Co. KG. Sie ist seit einer Umstrukturierung zum 01.01.1992 Obergesellschaft der Firmengruppe E, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Möbeln beschäftigt. Die aktiven Tochtergesellschaften sind überwiegend Kapitalgesellschaften. Kommanditisten der Klägerin waren in den Streitjahren die Beigeladenen R E, A E und die E Holding + Beteiligungs GmbH, die nunmehr unter E International GmbH firmiert. Zu den Einzelheiten der Konzernzusammensetzung wird auf das Schaubild Blatt 113 der Gerichtsakte (GA) verwiesen.

Im Zuge der Umstrukturierung zum 01.01.1992 wurden u.a. Anteile an den produzierenden Kapitalgesellschaften der Firmengruppe E in die Obergesellschaft eingebracht. Steuerliche Mehrwerte wurden in negativen Ergänzungsbilanzen korrigiert. Die Umstrukturierung war Gegenstand einer Betriebsprüfung. Zu den Einzelheiten der auf einem notariellen Vertrag vom 29.06.1992 beruhenden Umstrukturierung und der daraus resultierenden, zwischen den Beteiligten unstreitigen, steuerrechtlichen Folgen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 09.02.1995 nebst Anlagen (vgl. Blatt 122-172 der GA) verwiesen.

Die Klägerin erzielte in den Jahren 1996 und 1997 hohe laufende Verluste, während im Jahr 1998 ein Gewinn erzielt wurde. Im Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen entstanden in den Streitjahren hohe Gewinne zum Teil aus der Veräußerung von Beteiligungen sowie Gewinne aus anrechenbarer Körperschaftsteuer und französischen Steuergutschriften (avoir fiscal). Zu den Einzelheiten wird auf die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 bis 1998 nebst Anlagen in den Feststellungsakten sowie auf die Darstellung der anrechenbaren Steuern in der Anlage 12 zur Klagebegründung vom 20.10.2005 (vgl. Blatt 114-119 der GA) Bezug genommen.

Bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfungen stellten fest, dass den Verlusten im Gesamthandsvermögen ab 1995 Eigenkapital im Sinne des § 15a EStG nicht mehr gegenüberstand. Dies änderte sich auch nicht dadurch, dass die Beigeladenen A E und R E in den Streitjahren Einlagen leisteten. Zu den Einzelheiten wird auf die Eigenkapitaldarstellung in der Anlage 17 zur Klagebegründung vom 20.10.2005 (Blatt 162 der GA) verwiesen.

Für die Streitjahre fand ab Oktober 2000 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung statt, deren Ergebnisse der Höhe nach unstreitig sind. Die Betriebsprüfung vertrat u.a. die Auffassung, dass aufgrund des sogenannten Saldierungsverbots gem. § 15a EStG die Gewinne im Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen in den Streitjahren nicht mit den Verlusten aus dem Gesamthandsvermögen verrechnet werden könnten. Zu den Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 31.07.2002 verwiesen.

Der Beklagte erließ aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung am 29.11.2002 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 1996 bis 1998, die am 23.07.2004 (für 1997) und am 06.05.2005 (für 1996 und 1998) erneut geändert wurden. Dabei wandte der Beklagte das sogenannte Saldierungsverbot gem. § 15a EStG an und unterließ eine Saldierung der im Sonderbetriebsvermögen erzielten Gewinne mit den Verlusten im Gesamthandsvermögen. Gegen die geänderten Feststellungsbescheide legte die Klägerin jeweils Einspruch ein. Sie begehrte neben weiteren, inzwischen nicht mehr streitgegenständlichen Änderungen, die Nichtanwendung des sogenannten Saldierungsverbots. Zu den Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag der Klägerin im Einspruchsverfahren verwiesen.

Der Beklagte wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 05.07.2005 als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 14.05.2002 (VIII R 30/98, BStBl. II 2002, 741) das Saldierungsverbot zwischen Gewinnen im Sonderbetriebsvermögen und Verlusten im Gesamthandsvermögen gem. § 15a EStG bestätigt. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg einwenden, die Rechtsauffassung des BFH sei im Jahre 1996 noch nicht eindeutig gewesen, so dass sie auf die Saldierungsmöglichkeit habe vertrauen können. Der Beklagte verwies insofern auf das Urteil des BFH vom 14.05.1991 und auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) vom 15.12.1993 (BS...

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