Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Streifenpolizisten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Polizeiwache stellt auch für einen im Streifendienst tätigen Polizeibeamten seine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2016; Aktenzeichen VI R 19/16)

BFH (Urteil vom 29.11.2016; Aktenzeichen VI R 19/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen und Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die ledige Klägerin erzielt als Polizeibeamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie versah im Streitjahr ihren Dienst bei der Polizeiwache E im Wach- und Wechseldienst. Ein eigenes Büro stand ihr dort nicht zur Verfügung. Sie fuhr im Streitjahr arbeitstäglich mit dem eigenen PKW zur Polizeiwache. Von dort nahm sie ihren Streifendienst im Streifenwagen mit einem Kollegen auf.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2013 beantragte sie die Berücksichtigung der Fahrten von der Wohnung zur Polizeiwache nach Reisekostengrundsätzen in Höhe von 1.872,00 € (195 Tage × 32 km × 0,30 €) und darüber hinaus Verpflegungsmehraufwand für 195 Tage mit mindestens achtstündiger Abwesenheit in Höhe von 1.170,00 € (6,00 € × 195 Tage). Sie ging davon aus, dass sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.

Im Einkommensteuer-Bescheid 2013 vom 23.06.2014 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten zur Wache als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (195 Tage × 16 km × 0,30 €). Die Verpflegungsmehraufwendungen erfasste er nicht. Die Klägerin habe die dafür erforderliche mehr als achtstündige Abwesenheit von der Polizeiwache als regelmäßige Arbeitsstätte nicht nachgewiesen.

Zur Begründung des dagegen mit Schreiben vom 24.06.2014 erhobenen Einspruches machte sie geltend, sie habe keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten seien daher nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen und der erklärte Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Zu ihren Arbeiten gehöre es Streife zu fahren und Einsätze im Wachbereich E wahrzunehmen. Die Wache fahre sie nur an, wenn sie schriftliche Arbeiten erledigen müsse und zu Toilettengängen, wenn es die Einsatzlage ermögliche. Im Normalfall sei sie als Polizistin im Streifendienst stets draußen auf der Straße zu finden. Anders als die Kollegen der Feuerwehr hielte sie sich nicht auf der Wache auf und warte auf den nächsten Einsatz.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 zurück. Die Polizeiwache sei die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin. Dort und nicht an den Einsatzorten liege der qualitative Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Insoweit berufe er sich auf das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 24.06.2013 (5 K 233/12, EFG 2013, 1657). Die Rechtsauffassung des Beklagten werde auch durch das Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 19.11.2014 (3 K 3087/14, EFG 2015, 285) bestätigt.

Die für den Ansatz des Verpflegungsmehraufwandes erforderliche mehr als achtstündige Abwesenheit von der Polizeiwache als regelmäßiger Arbeitsstätte habe die Klägerin nicht nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 19.05.2015 erhob die Klägerin gegen den Einkommensteuer-Bescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 Klage und verfolgt ihr Begehren weiter. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei eine Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehe.

Die Klägerin sei als Polizeibeamtin im Wach- und Wechseldienst tätig. Zu Beginn ihres jeweiligen Schichtdienstes fahre sie von zu Hause zur Wache, ziehe sich dort um und nehme die Dienstwaffe und sonstige Einsatzgegenstände auf. Anschließend erfolge regelmäßig eine nur kurze Dienstbesprechung, der Dienstplan und dienstliche Mails würden eingesehen. In der Regel sei die Klägerin etwa eine halbe Stunde später im Einsatzfahrzeug auf Streifendienst. Nach den Weisungen der Dienstvorgesetzten an die Beamten des Wach- und Wechseldienstes sollten sie sich nicht länger als nötig auf der Wache aufhalten, sondern polizeiliche Präsenz auf der Straße zeigen.

Der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit liege bei der Klägerin zweifelsfrei in ihrer Dienstverrichtung außerhalb der Wache im Streifendienst und in der Wahrnehmung von Einsätzen, die über den Notruf von der Leitstelle bzw. dem Wachabenden an die Einsatzfahrzeuge zur Ausführung übermittelt würden. Feste Pausen habe die Klägerin nicht. Außer zu Dienstbeginn käme sie in Unterbrechung des Streifendienstes nur dann zur Wache, wenn Anzeigen geschrieben werden müssten. Selbst zur Nahrungsaufnahme oder für den Toilettengang könne nicht immer die Wache angefahren werden.

Von ihrer neunstündigen Dienstschicht verbringe die Kl...

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